Abgabenrechtliche Prüfungen nach § 99 Abs 2 FinStrG sind solche nach § 148 BAO (Hinweis Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Textziffer 9 zu § 99; Dorazil-Harbich, Finanzstrafgesetz, Seite 329; E 3.10.1990, 86/13/0081). Eine gemäß § 99 Abs 2 FinStrG durchgeführte Prüfung hat in dieser Norm nur den Veranlassungsgrund, nicht aber die verfahrensrechtliche Grundlage. Diese findet sich unverändert in den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (Hinweis ua § 147, § 119, § 166, § 304), woran auch der Umstand nichts ändert, daß die gesondert vorzunehmende finanzstrafrechtliche Beurteilung ermittelter Sachverhalte den Beschränkungen des § 98 Abs 3 und § 98 Abs 4 FinStrG unterliegt.Abgabenrechtliche Prüfungen nach Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG sind solche nach Paragraph 148, BAO (Hinweis Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Textziffer 9 zu Paragraph 99,; Dorazil-Harbich, Finanzstrafgesetz, Seite 329; E 3.10.1990, 86/13/0081). Eine gemäß Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG durchgeführte Prüfung hat in dieser Norm nur den Veranlassungsgrund, nicht aber die verfahrensrechtliche Grundlage. Diese findet sich unverändert in den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (Hinweis ua Paragraph 147,, Paragraph 119,, Paragraph 166,, Paragraph 304,), woran auch der Umstand nichts ändert, daß die gesondert vorzunehmende finanzstrafrechtliche Beurteilung ermittelter Sachverhalte den Beschränkungen des Paragraph 98, Absatz 3 und Paragraph 98, Absatz 4, FinStrG unterliegt.