(4)Absatz 4,Personen, die nach Abs. 3 festgenommen wurden, sind durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz ungesäumt zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zu ihrer weiteren Verwahrung vorhanden sei, sogleich freizulassen, sonst aber binnen 48 Stunden dem Untersuchungsrichter zu überantworten. Für die nach Abs. 3 erfolgten Beschlagnahmen und Sicherstellungen gilt § 54 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Wochen vom Zeitpunkt der Beschlagnahme oder der Sicherstellung an zu rechnen ist.Personen, die nach Absatz 3, festgenommen wurden, sind durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz ungesäumt zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zu ihrer weiteren Verwahrung vorhanden sei, sogleich freizulassen, sonst aber binnen 48 Stunden dem Untersuchungsrichter zu überantworten. Für die nach Absatz 3, erfolgten Beschlagnahmen und Sicherstellungen gilt Paragraph 54, Absatz 2, sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Wochen vom Zeitpunkt der Beschlagnahme oder der Sicherstellung an zu rechnen ist.