Verwaltungsgerichtshof
26.05.1993
90/13/0155
GRS wie VwGH E 1990/10/03 86/13/0081 3
(hier über gerichtliches Ersuchen gemäß Paragraph 197, Absatz eins, FinStrG durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung)
Die Anordnung einer abgabenbehördlichen Prüfung nach Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG setzt nicht voraus, daß vorher eine gesetzmäßige Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt worden ist. Vielmehr dient umgekehrt eine abgabenbehördliche Prüfung regelmäßig auch dazu, jene Feststellungen zu treffen, die eine (nachfolgende) Wiederaufnahme von Verfahren rechtfertigen vergleiche diesbezüglich auch Paragraph 148, Absatz 3, Litera b, BAO).
Besprechung in:
ARD 4469/22/93, S 7;
ARD 4472/48/93, S 6;
ARD 4471/53/93, S 6;
ARD 4470/26/93, S 6;