Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Befangenheit von Verwaltungsorganen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsVerwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
    1. Ziffer eins
      in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;
    2. Ziffer 2
      in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;
    3. Ziffer 3
      in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
    4. Ziffer 4
      wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
    5. Ziffer 5
      im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben.
  2. Absatz 2Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

Schlagworte

aufsteigend, Wahleltern, Wahlkind, Nichte, Neffe, Eltern, Kinder,
Gatte, Schwager, Vormund

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12062993

Alte Dokumentnummer

N4199113954J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P7/NOR12062993

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