(6)Absatz 6Für die Zeit der Hinterlegung von Genußscheinen im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, deren Erwerb nach § 18 Abs. 1 Z. 8 begünstigt war, bei der ausgebenden Kreditunternehmung (§ 7 Abs. 3 des Beteiligungsfondsgesetzes) sind die Ausschüttungen aus solchen Genußscheinen steuerfrei. Gewinnanteile des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters auf Grund von Beteiligungen, die von einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes treuhändig gehalten werden, sind insoweit steuerfrei, als sie zusammen mit Gewinnanteilen im Sinne des § 23b im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht mehr als 50 000 S betragen. Die Bestimmungen des § 23b sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die steuerfrei gelassenen Gewinnanteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen nachzuversteuern sind.Für die Zeit der Hinterlegung von Genußscheinen im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, deren Erwerb nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, begünstigt war, bei der ausgebenden Kreditunternehmung (Paragraph 7, Absatz 3, des Beteiligungsfondsgesetzes) sind die Ausschüttungen aus solchen Genußscheinen steuerfrei. Gewinnanteile des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters auf Grund von Beteiligungen, die von einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes treuhändig gehalten werden, sind insoweit steuerfrei, als sie zusammen mit Gewinnanteilen im Sinne des Paragraph 23 b, im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht mehr als 50 000 S betragen. Die Bestimmungen des Paragraph 23 b, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die steuerfrei gelassenen Gewinnanteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen nachzuversteuern sind.