Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.03.1982

Außerkrafttretensdatum

13.12.1983

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Kapitalvermögen

(Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5,)

Paragraph 27, (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind:

  1. Ziffer eins
    Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Genußrechten, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
  2. Ziffer 2
    Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,
  3. Ziffer 3
    Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt,
  4. Ziffer 4
    Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditunternehmungen,
  5. Ziffer 5
    Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.
  1. Absatz 2Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:
    1. Ziffer eins
      Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Absatz eins, bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung,
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen,
    Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht veräußert werden.
  2. Absatz 3Soweit Einkünfte der im Absatz eins und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.
  3. Absatz 4Zinsen aus Spareinlagen und laufenden Guthaben bei österreichischen Kreditunternehmungen, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie insgesamt den Betrag von 7000 S jährlich übersteigen.
  4. Absatz 5Zinsen aus auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen (Paragraph eins, Absatz eins,) nur insoweit steuerpflichtig, als der Nennbetrag der in einem Kalenderjahr erworbenen Teilschuldverschreibungen 100 000 S übersteigt. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die genannten Wertpapiere in Schillingwährung begeben und im Jahr ihrer Begebung (Ausgabe) bei einer österreichischen Kreditunternehmung erworben werden und mit einer mittleren Laufzeit im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, von mindestens acht Jahren ausgestattet sind.
  5. Absatz 6Für die Zeit der Hinterlegung von Genußscheinen im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, deren Erwerb nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, begünstigt war, bei der ausgebenden Kreditunternehmung (Paragraph 7, Absatz 3, des Beteiligungsfondsgesetzes) sind die Ausschüttungen aus solchen Genußscheinen steuerfrei. Gewinnanteile des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters auf Grund von Beteiligungen, die von einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes treuhändig gehalten werden, sind insoweit steuerfrei, als sie zusammen mit Gewinnanteilen im Sinne des Paragraph 23 b, im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht mehr als 50 000 S betragen. Die Bestimmungen des Paragraph 23 b, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die steuerfrei gelassenen Gewinnanteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen nachzuversteuern sind.

Schlagworte

Gewinnausschüttung, Stille Gesellschaft, Sparbuchzinsen, Zinsenfreibetrag

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12047637

Alte Dokumentnummer

N3198213024R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P27/NOR12047637

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