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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 7
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.07.2018
§ 6 am 31.07.2018
§ 8 am 31.07.2018
Alle Fassungen
§ 7 heute
§ 7 gültig ab 01.08.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
§ 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
§ 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1991
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 5/2008
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.07.2018
Abkürzung
AVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Befangenheit von Verwaltungsorganen
§ 7.
Paragraph 7,
(1)
Absatz eins
Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1.
Ziffer eins
in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
2.
Ziffer 2
in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3.
Ziffer 3
wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4.
Ziffer 4
im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.
(2)
Absatz 2
Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5,
BGBl. I Nr. 5/2008
.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR40095814
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P7/NOR40095814
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