Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Erkenntnisse

Paragraph 42,
  1. Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen der Säumnisbeschwerden (Artikel 132, B-VG), entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.
  2. Absatz 2Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben
    1. Ziffer eins
      wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
    2. Ziffer 2
      wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde,
    3. Ziffer 3
      wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil
      1. Litera a
        der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder
      2. Litera b
        der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder
      3. Litera c
        Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
  3. Absatz 3Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Absatz 2, tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
  4. Absatz 3 aDer Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.
  5. Absatz 4In den Fällen des Artikel 132, B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der belangten Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommt die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet er über die Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch das sonst der Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabt.

Schlagworte

Abweisung

Im RIS seit

05.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40139446

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P42/NOR40139446

Navigation im Suchergebnis