Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesabgabenordnung § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

29.02.2004

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 61.
  1. Absatz einsUnbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist für die Erhebung der Umsatzsteuer das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bereich aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Geschieht dies vom Ausland aus, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt und, wenn dies in den Bereichen mehrerer Finanzämter geschieht, das Finanzamt, in dessen Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im Inland vorwiegend betreibt.
  2. Absatz 2Ist der Unternehmer eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so ist für die Erhebung der Umsatzsteuer jenes Finanzamt örtlich zuständig, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte oder die Erlassung von Bescheiden, mit denen aus einem anderen Grund als § 188 Abs. 4 ausgesprochen wird, daß solche Feststellungen zu unterbleiben haben, obliegt. Trifft dies auf mehrere Finanzämter zu, so gilt Abs. 1.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12054961

Alte Dokumentnummer

N3199654939J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P61/NOR12054961

Navigation im Suchergebnis