Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Geschäftszahl

90/13/0155

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/02 90/03/0180 2

Stammrechtssatz

Das Gesetz sieht keine Regelung des Inhaltes vor, wonach eine erst nach Ablauf der vom VwGH eingeräumten Achtwochenfrist erstattete Gegenschrift zurückzuweisen und auf ihren Inhalt nicht mehr Bedacht zu nehmen ist. (Es wurden dem Rechtsträger der belBeh Aufwendungen für die Gegenschrift zuerkannt).

Beachte

Besprechung in:

ARD 4469/22/93, S 7;

ARD 4472/48/93, S 6;

ARD 4471/53/93, S 6;

ARD 4470/26/93, S 6;