Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
05.01.1985
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990
Abkürzung
VwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Erkenntnisse
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen des Art. 131a B-VG und der Säumnisbeschwerden (Art. 132 B-VG), entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 11)Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen des Artikel 131 a, B-VG und der Säumnisbeschwerden (Artikel 132, B-VG), entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Art. römisch eins Ziffer 11,) (2)Absatz 2Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde,
wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil
der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder
der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder
Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
(3)Absatz 3Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Absatz 2, tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
(4)Absatz 4In den Fällen des Art. 131a B-VG ist die Beschwerde nach deren Prüfung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte entweder als unbegründet abzuweisen oder der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 12)In den Fällen des Artikel 131 a, B-VG ist die Beschwerde nach deren Prüfung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte entweder als unbegründet abzuweisen oder der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Art. römisch eins Ziffer 12,) (5)Absatz 5In den Fällen des Art. 132 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommt die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet er über die Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch das sonst der Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabt. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 13)In den Fällen des Artikel 132, B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommt die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet er über die Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch das sonst der Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabt. Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Art. römisch eins Ziffer 13,)
Schlagworte
Abweisung
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR12011227
Alte Dokumentnummer
N11985178840