Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
13.12.1972
Außerkrafttretensdatum
08.08.1974
Abkürzung
EStG 1972
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Text
Kapitalvermögen
(§ 2 Abs. 3 Z. 5)(Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5,)
§ 27. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind:Paragraph 27, (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind:
Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Genußrechten, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,
Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt,
Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditunternehmungen,
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.
(2)Absatz 2Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:
Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden,Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Absatz eins, bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden,
Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht veräußert werden.
(3)Absatz 3Soweit Einkünfte der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.Soweit Einkünfte der im Absatz eins und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.
(4)Absatz 4Zinsen aus Spareinlagen und laufenden Guthaben bei österreichischen Kreditunternehmungen, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie insgesamt den Betrag von 5000 S jährlich übersteigen.
Schlagworte
Gewinnausschüttung, Stille Gesellschaft, Sparbuchzinsen,
Zinsenfreibetrag
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12045421
Alte Dokumentnummer
N3197211934S