Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

08.08.1974

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Text

Kapitalvermögen

(Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5,)

Paragraph 27, (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind:

  1. Ziffer eins
    Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Genußrechten, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
  2. Ziffer 2
    Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,
  3. Ziffer 3
    Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt,
  4. Ziffer 4
    Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditunternehmungen,
  5. Ziffer 5
    Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.
  1. Absatz 2Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:
    1. Ziffer eins
      Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Absatz eins, bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden,
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht veräußert werden.
  2. Absatz 3Soweit Einkünfte der im Absatz eins und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.
  3. Absatz 4Zinsen aus Spareinlagen und laufenden Guthaben bei österreichischen Kreditunternehmungen, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie insgesamt den Betrag von 5000 S jährlich übersteigen.

Schlagworte

Gewinnausschüttung, Stille Gesellschaft, Sparbuchzinsen, Zinsenfreibetrag

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045421

Alte Dokumentnummer

N3197211934S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P27/NOR12045421

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