Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Geschäftszahl

90/13/0155

Rechtssatz

Besteht der Schätzungsgrund nicht in einer zeitlich eingrenzbaren Vermögensvermehrung, sondern in der erstmaligen Aufdeckung vorhandenen Vermögens, hat die Abgabenbehörde im Hinblick auf die im Einkommensteuerrecht (Paragraph 2, Absatz eins, EStG 1972) geltende Periodenbesteuerung auch nachprüfbare Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Kalenderjahr die zugeschätzten Einkünfte erzielt worden sein mußten.

Beachte

Besprechung in:

ARD 4469/22/93, S 7;

ARD 4472/48/93, S 6;

ARD 4471/53/93, S 6;

ARD 4470/26/93, S 6;