Gewinn der im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden
§ 5. Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, ist unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Gewinnermittlung für den Schluß des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 erster Satz), das nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein stiller Gesellschafter im Sinne des § 335 des Handelsgesetzbuches, der als Mitunternehmer anzusehen ist, an dem Betrieb eines Gewerbetreibenden, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, so gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes sinngemäß. Paragraph 5, Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, ist unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Gewinnermittlung für den Schluß des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz), das nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein stiller Gesellschafter im Sinne des Paragraph 335, des Handelsgesetzbuches, der als Mitunternehmer anzusehen ist, an dem Betrieb eines Gewerbetreibenden, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, so gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes sinngemäß.