Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 148

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 148

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 55

Text

Paragraph 148,
  1. Absatz einsDie von der Abgabenbehörde mit der Vornahme von Außenprüfungen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag) vorzuweisen.
  2. Absatz 2Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung zu umschreiben. Soweit es sich nicht um eine unter Paragraph 147, Absatz 2, fallende Prüfung handelt, hat der Prüfungsauftrag die den Gegenstand der Prüfung bildenden Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen.
  3. Absatz 3Für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, darf ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden
    1. Litera a
      zur Prüfung von Abgabenarten, die in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren;
    2. Litera b
      zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 303,) gegeben sind;
    3. Litera c
      im Beschwerdeverfahren auf Veranlassung (Paragraph 269, Absatz 2,) des Verwaltungsgerichtes, jedoch nur zur Prüfung der Begründung der Bescheidbeschwerde (Paragraph 250, Absatz eins, Litera d,) oder neuer Tatsachen und Beweise (Paragraph 270,);
    4. Litera d
      zur Durchführung der noch erforderlichen Ermittlungen nach einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gemäß Paragraph 278, Absatz eins ;,
    Anmerkung, Litera e, tritt mit 1.1.2023 in Kraft)
  4. Absatz 3 aFür ein Veranlagungsjahr bzw. – bei nicht zu veranlagenden Abgaben – für ein Kalenderjahr, für das ein Bescheid gemäß Paragraph 153 d, gilt, darf ein Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden
    1. Ziffer eins
      zur Prüfung von Abgabenarten, die nicht von einem Auftrag zur begleitenden Kontrolle (Paragraph 153 f, Absatz 3,) umfasst waren,
    2. Ziffer 2
      aufgrund eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens oder einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union,
    3. Ziffer 3
      im Zuge einer Gegenberichtigung anlässlich einer Verrechnungspreiskorrektur,
    4. Ziffer 4
      zur Überprüfung von Nachrichten im Sinne des Paragraph 114, Absatz eins, zweiter Satz,
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Paragraph 148, Absatz 3, Litera c und d,
    6. Ziffer 6
      in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG sowie
    7. Ziffer 7
      im Falle einer Selbstanzeige gemäß Paragraph 29, FinStrG.
  5. Absatz 4Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  6. Absatz 5Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird.

Schlagworte

Amtshilfeersuchen

Im RIS seit

26.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40246295

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P148/NOR40246295

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