Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Geschäftszahl

90/13/0155

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/09 90/13/0281 1

Stammrechtssatz

Ein rechtskräftiges Strafurteil entfaltet bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt; ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zulasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen (Hinweis E 22.11.1984, 84/16/0179, 0180, VwSlg 5935 F/1984).

Beachte

Besprechung in:

ARD 4469/22/93, S 7;

ARD 4470/26/93, S 6;

AnwBl 11 aus 1993,, S 857 - 861;

ARD 4472/48/93, S 6;

ARD 4471/53/93, S 6;