Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
18.01.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
EStG 1972
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 und 4:
ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)
Abschn. I Art. II Z 1
BGBl. Nr. 312/1987.
Abs. 1 Z 2 ist im Veranlagungsjahr 1988 mit folgender
Maßgabe anzuwenden:
Art. I Z 5,
BGBl. Nr. 405/1988
Text
Kapitalvermögen
(§ 2 Abs. 3 Z. 5)(Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5,)
§ 27. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind:Paragraph 27, (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind:
Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung,Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als
stiller Gesellschafter,
Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil
der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt,
Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Banken oder aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.
(2)Absatz 2Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:
Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung,Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Absatz eins, bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung,
Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen,
Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht veräußert werden,
bei der Veräußerung einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe
als stiller Gesellschafter der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös, höchstens den seinerzeitigen Anschaffungskosten, und dem durch steuerlich wirksame Verluste herabgeminderten Einlagenstand.
(3)Absatz 3Soweit Einkünfte der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.Soweit Einkünfte der im Absatz eins und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.
(4)Absatz 4Zinsen aus Spareinlagen und laufenden Guthaben bei österreichischen Banken, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie insgesamt den Betrag von 10 000 S jährlich übersteigen.
(5)Absatz 5Zinsen aus auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1) nur insoweit steuerpflichtig, als der Nennbetrag der in einem Kalenderjahr erworbenen Teilschuldverschreibungen 100 000 S übersteigt. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die genannten Wertpapiere in Schillingwährung begeben und im Jahr ihrer Begebung (Ausgabe) bei einer österreichischen Bank erworben werden und mit einer mittleren Laufzeit im Sinne des § 107 Abs. 1 von mindestens acht Jahren ausgestattet sind.Zinsen aus auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen (Paragraph eins, Absatz eins,) nur insoweit steuerpflichtig, als der Nennbetrag der in einem Kalenderjahr erworbenen Teilschuldverschreibungen 100 000 S übersteigt. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die genannten Wertpapiere in Schillingwährung begeben und im Jahr ihrer Begebung (Ausgabe) bei einer österreichischen Bank erworben werden und mit einer mittleren Laufzeit im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, von mindestens acht Jahren ausgestattet sind.
(6)Absatz 6Steuerfrei sind
Ausschüttungen aus Genußscheinen, deren Anschaffung nach § 18 Abs. 1 Z 8 begünstigt war, für die Zeit der Hinterlegung bei einer österreichischen Bank;Ausschüttungen aus Genußscheinen, deren Anschaffung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, begünstigt war, für die Zeit der Hinterlegung bei einer österreichischen Bank;
Gewinnanteile auf Grund offener Ausschüttungen nach § 22 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, aus jungen Aktien, deren Anschaffung nach § 18 Abs. 1 Z 8 begünstigt war, soweit der Nennbetrag der Aktien im Sonderausgabenhöchstbetrag des Anschaffungsjahres Deckung gefunden hat. Die Befreiung gilt für die Zeit der Hinterlegung bei einer inländischen Bank, längstens für zehn Jahre ab dem Ende des Anschaffungsjahres;Gewinnanteile auf Grund offener Ausschüttungen nach Paragraph 22, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 156, aus jungen Aktien, deren Anschaffung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, begünstigt war, soweit der Nennbetrag der Aktien im Sonderausgabenhöchstbetrag des Anschaffungsjahres Deckung gefunden hat. Die Befreiung gilt für die Zeit der Hinterlegung bei einer inländischen Bank, längstens für zehn Jahre ab dem Ende des Anschaffungsjahres;
Gewinnanteile des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters auf Grund von Beteiligungen im Sinne des § 23b Abs. 2 für die Zeit der treuhändigen Verwaltung;Gewinnanteile des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters auf Grund von Beteiligungen im Sinne des Paragraph 23 b, Absatz 2, für die Zeit der treuhändigen Verwaltung;
der stille Gesellschafter gilt dabei in dem Ausmaß am Unternehmen beteiligt, das sich aus dem Verhältnis seiner Einlage zum Wert des Beteiligungsunternehmens ergibt. Die Gewinnanteile sind insoweit steuerfrei, als sie zusammen mit Gewinnanteilen in Sinne des § 23b im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht mehr als 50 000 S betragen.der stille Gesellschafter gilt dabei in dem Ausmaß am Unternehmen beteiligt, das sich aus dem Verhältnis seiner Einlage zum Wert des Beteiligungsunternehmens ergibt. Die Gewinnanteile sind insoweit steuerfrei, als sie zusammen mit Gewinnanteilen in Sinne des Paragraph 23 b, im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht mehr als 50 000 S betragen.
§ 23b Abs. 3 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die steuerfrei gelassenen Gewinnanteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen nachzuversteuern sind.Paragraph 23 b, Absatz 3, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die steuerfrei gelassenen Gewinnanteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen nachzuversteuern sind.
Anmerkung
1. Abs. 2 Z 3 ist für stille Beteiligungen, die vor dem 1. 1. 1989
erworben worden sind, auch für Zeiträume nach dem 31. 12. 1988
anzuwenden (§ 112 Z 6 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988).
2. Abs. 5 ist für Wertpapiere, die vor dem 1. 1. 1989 erworben worden
sind, auch für Zeiträume nach dem 31. 12. 1988 anzuwenden (§ 112
Z 7 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988).
3. Abs. 6 Z 3 ist für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor dem
1. 1. 1989 erworben worden sind, auch für Zeiträume nach dem
31. 12. 1988 anzuwenden (§ 112 Z 8 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988).
Schlagworte
Gewinnausschüttung, Stille Gesellschaft, Sparbuchzinsen,
Zinsenfreibetrag
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12049013
Alte Dokumentnummer
N3198711792A