Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.

Text

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Für die gesonderten Feststellungen gemäß Paragraph 187 und für die Feststellungen der Einkünfte gemäß Paragraph 188, Absatz eins, Litera a bis c ist örtlich zuständig:
    1. Litera a
      bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft das Lagefinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera a,), bei einer Mehrheit von Lagefinanzämtern jedoch jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die Leitung des Betriebes befindet;
    2. Litera b
      bei Einkünften aus Gewerbebetrieb das Betriebsfinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b,);
    3. Litera c
      bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bereich aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
  2. Absatz 2,Für die Feststellungen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens (Paragraph 188, Absatz eins, Litera d,) ist das Lagefinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera a,) örtlich zuständig.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40104636

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P54/NOR40104636

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