Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Erkenntnisse

§ 42.
  1. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen der Säumnisbeschwerden (Art. 132 B-VG), entweder

die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

  1. (2) Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben
    1. 1.
      wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
    2. 2.
      wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde,
    3. 3.
      wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil
      1. a)
        der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder
      2. b)
        der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder
      3. c)
        Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
  2. (3) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
  3. (4) In den Fällen des Art. 132 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommt die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet er über die Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch das sonst der Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabt.

Anmerkung

ÜR: BGBl. Nr. 330/1990, Art. III Abs. 3, aufgehoben mit Ablauf des
31. 7. 2004 durch BGBl. I Nr. 89/2004

Schlagworte

Abweisung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR12013209

Alte Dokumentnummer

N1199011231H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P42/NOR12013209

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