Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008
Abkürzung
VwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Erkenntnisse
§ 42.
(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen der Säumnisbeschwerden (Art. 132 B-VG), entweder
die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
(2) Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde,
wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil
der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder
der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder
Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
(3) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
(4) In den Fällen des Art. 132 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommt die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet er über die Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch das sonst der Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabt.
Anmerkung
ÜR:
BGBl. Nr. 330/1990, Art. III Abs. 3, aufgehoben mit Ablauf des
31. 7. 2004 durch
BGBl. I Nr. 89/2004
Schlagworte
Abweisung
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR12013209
Alte Dokumentnummer
N1199011231H