(5)Absatz 5Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Im Fall zu Unrecht erklärter Verluste gilt als maßgeblicher Verkürzungsbetrag jener Abgabenbetrag, der sich bei sinngemäßer Anwendung des für das Jahr geltenden Tarifs gemäß § 102 Abs. 3 EStG 1988 oder § 22 Abs. 1 KStG 1988 auf den Absolutbetrag des zu Unrecht erklärten Verlustes im Sinne des Absatz 1 ergibt. Der maßgebliche Verkürzungsbetrag umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht; dies gilt sinngemäß im Fall zu Unrecht erklärter Verluste. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen.Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Im Fall zu Unrecht erklärter Verluste gilt als maßgeblicher Verkürzungsbetrag jener Abgabenbetrag, der sich bei sinngemäßer Anwendung des für das Jahr geltenden Tarifs gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EStG 1988 oder Paragraph 22, Absatz eins, KStG 1988 auf den Absolutbetrag des zu Unrecht erklärten Verlustes im Sinne des Absatz 1 ergibt. Der maßgebliche Verkürzungsbetrag umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht; dies gilt sinngemäß im Fall zu Unrecht erklärter Verluste. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen.