Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 61.

Für die Erhebung der Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bereich aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Geschieht dies vom Ausland aus, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt und, wenn dies in den Bereichen mehrerer Finanzämter geschieht, das Finanzamt, in dessen Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im Inland vorwiegend betreibt. Hat ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Ausland aus betreibt, im Inland keine Betriebsstätte und erzielt er auch keine Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes, so ist für Unternehmer, die einen Vorsteuerabzug auf Grund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland, Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1974,, geltend machen, das Finanzamt Bregenz örtlich zuständig; in allen übrigen Fällen ist das Finanzamt Graz-Stadt örtlich zuständig.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043834

Alte Dokumentnummer

N3196117888S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P61/NOR12043834

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