Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesabgabenordnung § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Für die gesonderten Feststellungen gemäß Paragraph 187 und für die einheitlichen und gesonderten Feststellungen gemäß Paragraph 188, Absatz eins, Litera a bis c ist örtlich zuständig:
    1. Litera a
      bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft das Lagefinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera a,), bei einer Mehrheit von Lagefinanzämtern jedoch jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die Leitung des Betriebes befindet;
    2. Litera b
      bei Einkünften aus Gewerbebetrieb das Betriebsfinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b,);
    3. Litera c
      bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bereich aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
  2. Absatz 2,Für die einheitlichen und gesonderten Feststellungen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens (Paragraph 188, Absatz eins, Litera d,) ist das Lagefinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera a,) örtlich zuständig.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043827

Alte Dokumentnummer

N3196117881S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P54/NOR12043827

Navigation im Suchergebnis