Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 36,
  1. Absatz einsAusfertigungen der Beschwerde samt Beilagen sind der belangten Behörde und den etwaigen Mitbeteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit längstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Gegenschrift einzubringen. Gleichzeitig ist der belangten Behörde die Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens aufzutragen.
  2. Absatz 2Bei Säumnisbeschwerden nach Artikel 132, B-VG ist der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Verwaltungsbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid fristgerecht erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen.
  3. Absatz 3Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung nicht ein Bundesminister, in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so hat der Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig mit der Mitteilung an die belangte Behörde eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen unter Bekanntgabe der für die Einbringung der Gegenschrift gesetzten Frist auch dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Landesregierung zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Gegenschrift ist in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Ihr sind auch Abschriften der etwaigen Beilagen anzuschließen, soweit nicht Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz anzuwenden ist.
  5. Absatz 5Eine Ausfertigung der Gegenschrift samt Beilagen hat der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer unverzüglich, jedenfalls aber spätestens mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung, zur Kenntnis zu bringen.
  6. Absatz 6Ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, daß der angefochtene Verwaltungsakt auf einer Rechtsansicht beruht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, und sind weder im Bescheid noch in einer Gegenschrift Gründe angeführt, aus denen die belangte Behörde oder ein Mitbeteiligter die bisherige Rechtsprechung für unrichtig hält, so kann der Berichter die belangte Behörde und die Mitbeteiligten unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und Anberaumung einer angemessenen Frist auffordern, diese Gründe in einem besonderen Schriftsatz darzulegen.
  7. Absatz 7In den Fällen des Artikel 132, B-VG kann dem Beschwerdeführer aufgetragen werden, zur Gegenschrift binnen einer mit höchstens sechs Wochen festzusetzenden Frist eine schriftliche Gegenäußerung zu erstatten. Wird dieser Auftrag nicht befolgt, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Die Gegenäußerung ist der belangten Behörde und den allfälligen Mitbeteiligten zur Kenntnis zu bringen.
  8. Absatz 8Der Verwaltungsgerichtshof kann die Parteien auffordern, binnen angemessener Frist auch noch weitere schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen zu erstatten. Die Parteien können auch unaufgefordert schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen erstatten.
  9. Absatz 9In den Fällen des Artikel 132, B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch die von ihm selbst zu bestimmende Gerichts- oder Verwaltungsbehörde durchführen oder ergänzen lassen.

Anmerkung

ÜR: BGBl. Nr. 330/1990, Art. III Abs. 3

Schlagworte

Zurückziehung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR12013206

Alte Dokumentnummer

N1199011228H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P36/NOR12013206

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