Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
05.01.1985
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990
Abkürzung
VwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsDas Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn die im § 36 Abs. 1 und 8 angeführten Schriftsätze nicht eingebracht oder die Akten nicht vorgelegt wurden.Das Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn die im Paragraph 36, Absatz eins und 8 angeführten Schriftsätze nicht eingebracht oder die Akten nicht vorgelegt wurden.
(2)Absatz 2Hat die Behörde die Akten nicht vorgelegt, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.
(3)Absatz 3Auf Beschwerden nach Art. 131a B-VG ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Behörde mitteilt, daß keine Akten vorliegen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 9)Auf Beschwerden nach Artikel 131 a, B-VG ist Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn die Behörde mitteilt, daß keine Akten vorliegen. Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Art. römisch eins Ziffer 9,)
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR12011223
Alte Dokumentnummer
N11985178800