Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

05.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDas Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn die im Paragraph 36, Absatz eins und 8 angeführten Schriftsätze nicht eingebracht oder die Akten nicht vorgelegt wurden.
  2. Absatz 2Hat die Behörde die Akten nicht vorgelegt, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.
  3. Absatz 3Auf Beschwerden nach Artikel 131 a, B-VG ist Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn die Behörde mitteilt, daß keine Akten vorliegen. Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Art. römisch eins Ziffer 9,)

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR12011223

Alte Dokumentnummer

N11985178800

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P38/NOR12011223

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