im Beschwerdeverfahren auf Veranlassung (§ 269 Abs. 2) des Verwaltungsgerichtes, jedoch nur zur Prüfung der Begründung der Bescheidbeschwerde (§ 250 Abs. 1 lit. d) oder neuer Tatsachen und Beweise (§ 270).im Beschwerdeverfahren auf Veranlassung (Paragraph 269, Absatz 2,) des Verwaltungsgerichtes, jedoch nur zur Prüfung der Begründung der Bescheidbeschwerde (Paragraph 250, Absatz eins, Litera d,) oder neuer Tatsachen und Beweise (Paragraph 270,).