Verwaltungsgerichtshof
26.05.1993
90/13/0155
Rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist ein Bescheid auch dann, wenn eine Mangelhaftigkeit seiner Begründung die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Gesetzmäßigkeit hindert oder entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente nicht festgestellt wurden (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 600 f und Seite 594 f).
Besprechung in:
ARD 4469/22/93, S 7;
ARD 4472/48/93, S 6;
ARD 4471/53/93, S 6;
ARD 4470/26/93, S 6;