Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Geschäftszahl

90/13/0155

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 84, Absatz eins, StPO ist es nicht rechtswidrig, wenn Organe der Abgabenverwaltung des Bundes - ungeachtet der im Paragraph 80, FinStrG vorgesehenen Verständigungspflicht der Finanzstrafbehörde erster Instanz - ein Finanzvergehen unmittelbar dem Staatsanwalt anzeigen.

Beachte

Besprechung in:

ARD 4469/22/93, S 7;

ARD 4472/48/93, S 6;

ARD 4471/53/93, S 6;

ARD 4470/26/93, S 6;