Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 54
Inkrafttretensdatum
20.07.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Befugnisse der Abgabenbehörden des Bundes
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes können zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten
allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§ 143 und § 144),allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (Paragraph 143 und Paragraph 144,),
Ersuchen um Beistand (§§ 158 bis 160) sowieErsuchen um Beistand (Paragraphen 158 bis 160) sowie
die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß § 146a und § 146bdie notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 146 a und Paragraph 146 b
vornehmen.
(2)Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug können Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes die in die Zuständigkeit einer anderen Abgabenbehörde des Bundes fallenden notwendigen Amtshandlungen vornehmen; insbesondere können sie
Sicherstellungsaufträge (§ 232) erlassen sowieSicherstellungsaufträge (Paragraph 232,) erlassen sowie
Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949) undVollstreckungshandlungen (Paragraphen 31, 65, ff und 75 der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,) und Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 78, AbgEO)
vornehmen. Die zuständige Abgabenbehörde des Bundes ist von den vorgenommenen Amtshandlungen unverzüglich zu informieren.
(3)Absatz 3,Bei der Durchführung von Amtshandlungen im Sinn des Abs. 1 oder 2 werden die Organe als Organe der jeweils zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung tätig.Bei der Durchführung von Amtshandlungen im Sinn des Absatz eins, oder 2 werden die Organe als Organe der jeweils zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung tätig.
(4)Absatz 4,Sonstige Befugnisse, die sich aus anderen rechtlichen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.
Schlagworte
Aufsichtsmaßnahme, Kontrollmaßnahme
Im RIS seit
26.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40246279