(3)Absatz 3,Unterhält eine natürliche Person in einer Gemeinde, die sich über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter, darunter auch den des Wohnsitzfinanzamtes der natürlichen Person, erstreckt, als Einzelunternehmer nur einen Betrieb (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit), so ist, falls ansonsten eine gesonderte Feststellung gemäß § 187 vorzunehmen wäre, für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Person jenes Finanzamt örtlich zuständig, das nach § 54 Abs. 1 eine solche gesonderte Feststellung vorzunehmen hätte.Unterhält eine natürliche Person in einer Gemeinde, die sich über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter, darunter auch den des Wohnsitzfinanzamtes der natürlichen Person, erstreckt, als Einzelunternehmer nur einen Betrieb (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit), so ist, falls ansonsten eine gesonderte Feststellung gemäß Paragraph 187, vorzunehmen wäre, für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Person jenes Finanzamt örtlich zuständig, das nach Paragraph 54, Absatz eins, eine solche gesonderte Feststellung vorzunehmen hätte.