Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 42

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Erkenntnisse

Paragraph 42,
  1. Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.
  2. Absatz 2Das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ist aufzuheben
    1. Ziffer eins
      wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
    2. Ziffer 2
      wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes,
    3. Ziffer 3
      wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil
      1. Litera a
        der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder
      2. Litera b
        der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder
      3. Litera c
        das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können.
  3. Absatz 3Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Absatz 2, tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
  4. Absatz 4Der Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. In diesem Fall hat er den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und kann zu diesem Zweck auch das Verwaltungsgericht mit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beauftragen.

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40148077

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P42/NOR40148077

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