Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
05.01.1985
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990
Abkürzung
VwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsAusfertigungen der Beschwerde samt Beilagen sind der belangten Behörde und den etwaigen Mitbeteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit längstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Gegenschrift einzubringen. Gleichzeitig ist der belangten Behörde die Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens aufzutragen.
(2)Absatz 2Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG ist der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Verwaltungsbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid fristgerecht erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 13)Bei Säumnisbeschwerden nach Artikel 132, B-VG ist der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Verwaltungsbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid fristgerecht erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen. Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Art. römisch eins Ziffer 13,) (3)Absatz 3Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung nicht ein Bundesminister, in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so hat der Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig mit der Mitteilung an die belangte Behörde eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen unter Bekanntgabe der für die Einbringung der Gegenschrift gesetzten Frist auch dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Landesregierung zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die Gegenschrift ist in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Ihr sind auch Abschriften der etwaigen Beilagen anzuschließen, soweit nicht § 24 Abs. 1 dritter Satz anzuwenden ist.Die Gegenschrift ist in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Ihr sind auch Abschriften der etwaigen Beilagen anzuschließen, soweit nicht Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz anzuwenden ist.
(5)Absatz 5Eine Ausfertigung der Gegenschrift samt Beilagen hat der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer unverzüglich, jedenfalls aber spätestens mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung, zur Kenntnis zu bringen. (BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 7)Eine Ausfertigung der Gegenschrift samt Beilagen hat der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer unverzüglich, jedenfalls aber spätestens mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung, zur Kenntnis zu bringen. Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer 7,) (6)Absatz 6Ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, daß der angefochtene Verwaltungsakt auf einer Rechtsansicht beruht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, und sind weder im Bescheid noch in einer Gegenschrift Gründe angeführt, aus denen die belangte Behörde oder ein Mitbeteiligter die bisherige Rechtsprechung für unrichtig hält, so kann der Berichter die belangte Behörde und die Mitbeteiligten unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und Anberaumung einer angemessenen Frist auffordern, diese Gründe in einem besonderen Schriftsatz darzulegen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 8)Ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, daß der angefochtene Verwaltungsakt auf einer Rechtsansicht beruht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, und sind weder im Bescheid noch in einer Gegenschrift Gründe angeführt, aus denen die belangte Behörde oder ein Mitbeteiligter die bisherige Rechtsprechung für unrichtig hält, so kann der Berichter die belangte Behörde und die Mitbeteiligten unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und Anberaumung einer angemessenen Frist auffordern, diese Gründe in einem besonderen Schriftsatz darzulegen. Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Art. römisch eins Ziffer 7 ;, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer 8,) (7)Absatz 7In den Fällen des Art. 132 B-VG kann dem Beschwerdeführer aufgetragen werden, zur Gegenschrift binnen einer mit höchstens sechs Wochen festzusetzenden Frist eine schriftliche Gegenäußerung zu erstatten. Wird dieser Auftrag nicht befolgt, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Die Gegenäußerung ist der belangten Behörde und den allfälligen Mitbeteiligten zur Kenntnis zu bringen.In den Fällen des Artikel 132, B-VG kann dem Beschwerdeführer aufgetragen werden, zur Gegenschrift binnen einer mit höchstens sechs Wochen festzusetzenden Frist eine schriftliche Gegenäußerung zu erstatten. Wird dieser Auftrag nicht befolgt, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Die Gegenäußerung ist der belangten Behörde und den allfälligen Mitbeteiligten zur Kenntnis zu bringen.
(8)Absatz 8Der Verwaltungsgerichtshof kann die Parteien auffordern, binnen angemessener Frist auch noch weitere schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen zu erstatten. Die Parteien können auch unaufgefordert schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen erstatten. (BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 9)Der Verwaltungsgerichtshof kann die Parteien auffordern, binnen angemessener Frist auch noch weitere schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen zu erstatten. Die Parteien können auch unaufgefordert schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen erstatten. Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer 9,) (9)Absatz 9In den Fällen der Art. 131a und 132 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch die von ihm selbst zu bestimmende Gerichts- oder Verwaltungsbehörde durchführen oder ergänzen lassen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 8)In den Fällen der Artikel 131 a und 132 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch die von ihm selbst zu bestimmende Gerichts- oder Verwaltungsbehörde durchführen oder ergänzen lassen. Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Art. römisch eins Ziffer 8,)
Schlagworte
Zurückziehung
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR12011221
Alte Dokumentnummer
N11985178780