Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008
Abkürzung
VwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsDas Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn die im § 36 Abs. 1 und 8 angeführten Schriftsätze nicht eingebracht oder die Akten nicht vorgelegt wurden.Das Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn die im Paragraph 36, Absatz eins und 8 angeführten Schriftsätze nicht eingebracht oder die Akten nicht vorgelegt wurden.
(2)Absatz 2Die Behörde hat die Akten vorzulegen. Unterläßt sie dies, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 330/1990)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1990,)
Anmerkung
ÜR:
BGBl. Nr. 330/1990, Art. III Abs. 3, aufgehoben mit Ablauf des
31. 7. 2004 durch
BGBl. I Nr. 89/2004
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR12013207
Alte Dokumentnummer
N1199011229H