Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
13.12.1972
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990
Abkürzung
EStG 1972
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Text
II. EINKOMMENrömisch II. EINKOMMEN
1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen
§ 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.Paragraph 2, (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2)Absatz 2Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18).Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,).
(3)Absatz 3Der Einkommensteuer unterliegen nur:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29,
Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 21 bis 32.Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den Paragraphen 21 bis 32.
(4)Absatz 4Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:Einkünfte im Sinne des Absatz 3, sind:
Bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb der Gewinn (§§ 4 bis 14),Bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb der Gewinn (Paragraphen 4 bis 14),
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16).bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (Paragraphen 15 und 16).
(5)Absatz 5Bei Land- und Forstwirten, die Bücher nach den besonderen für Land- und Forstwirte geltenden Bestimmungen führen, und bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist und die Bücher ordnungsmäßig führen, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei Ermittlung des Einkommens für das Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den regelmäßig Abschlüsse gemacht werden. Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten nur umfassen, wenn
ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder
ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht.
Jeder Übergang von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag bedarf der vorherigen bescheidmäßigen Zustimmung des Finanzamtes. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Übergang gewichtige betriebliche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteiles gilt jedoch nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.
Schlagworte
Verlustausgleich, Rumpfwirtschaftsjahr, Abweichendes Wirtschaftsjahr,
Gewinneinkünfte, Überschußeinkünfte, Einkünfte aus Landwirtschaft,
Ordnungsmäßige Buchführung, Ermittlungszeitraum, Protokollierung,
Zurechnung der Einkünfte, Landwirt
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12045397
Alte Dokumentnummer
N3197211910S