Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Geschäftszahl

90/13/0155

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0085 E 16. Juni 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Sache, so ist es der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, wie schon aus dem Wortlaut des Paragraph 167, Absatz 2, BAO hervorgeht, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar eine Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis E 5.9.1985, 84/16/0094).

Beachte

Besprechung in:

ARD 4469/22/93, S 7;

ARD 4472/48/93, S 6;

ARD 4471/53/93, S 6;

ARD 4470/26/93, S 6;