(6)Absatz 6Steuerfrei sind
Ausschüttungen aus Genußscheinen, deren Anschaffung nach § 18 Abs. 1 Z 8 begünstigt war, für die Zeit der Hinterlegung bei einer österreichischen Bank;Ausschüttungen aus Genußscheinen, deren Anschaffung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, begünstigt war, für die Zeit der Hinterlegung bei einer österreichischen Bank;
Gewinnanteile auf Grund offener Ausschüttungen nach § 22 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, aus jungen Aktien, deren Anschaffung nach § 18 Abs. 1 Z 8 begünstigt war, soweit der Nennbetrag der Aktien im Sonderausgabenhöchstbetrag des Anschaffungsjahres Deckung gefunden hat. Die Befreiung gilt für die Zeit der Hinterlegung bei einer inländischen Bank, längstens für zehn Jahre ab dem Ende des Anschaffungsjahres;Gewinnanteile auf Grund offener Ausschüttungen nach Paragraph 22, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 156, aus jungen Aktien, deren Anschaffung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, begünstigt war, soweit der Nennbetrag der Aktien im Sonderausgabenhöchstbetrag des Anschaffungsjahres Deckung gefunden hat. Die Befreiung gilt für die Zeit der Hinterlegung bei einer inländischen Bank, längstens für zehn Jahre ab dem Ende des Anschaffungsjahres;
Gewinnanteile des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters auf Grund von Beteiligungen im Sinne des § 23b Abs. 2 für die Zeit der treuhändigen Verwaltung;Gewinnanteile des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters auf Grund von Beteiligungen im Sinne des Paragraph 23 b, Absatz 2, für die Zeit der treuhändigen Verwaltung;
der stille Gesellschafter gilt dabei in dem Ausmaß am Unternehmen beteiligt, das sich aus dem Verhältnis seiner Einlage zum Wert des Beteiligungsunternehmens ergibt. Die Gewinnanteile sind insoweit steuerfrei, als sie zusammen mit Gewinnanteilen in Sinne des § 23b im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht mehr als 50 000 S betragen.der stille Gesellschafter gilt dabei in dem Ausmaß am Unternehmen beteiligt, das sich aus dem Verhältnis seiner Einlage zum Wert des Beteiligungsunternehmens ergibt. Die Gewinnanteile sind insoweit steuerfrei, als sie zusammen mit Gewinnanteilen in Sinne des Paragraph 23 b, im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht mehr als 50 000 S betragen.
§ 23b Abs. 3 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die steuerfrei gelassenen Gewinnanteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen nachzuversteuern sind.Paragraph 23 b, Absatz 3, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die steuerfrei gelassenen Gewinnanteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen nachzuversteuern sind.