Verwaltungsgerichtshof
26.05.1993
90/13/0155
GRS wie VwGH E 1990/12/06 90/16/0031 11
Ein Vorgang tatsächlicher Art ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die Behörde auf Grund einer aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln (hier: Zeugenaussage) nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens gezogenen Schlußfolgerung zur Überzeugung gelangt ist, daß er sich so abgespielt hat.
Besprechung in:
ARD 4469/22/93, S 7;
ARD 4472/48/93, S 6;
ARD 4471/53/93, S 6;
ARD 4470/26/93, S 6;