Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 147

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 147

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

19.12.2003

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

2. Abgabenbehördliche Prüfungen.

§ 147.
  1. Absatz einsBei Abgabepflichtigen, die gemäß §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen, kann die Abgabenbehörde jederzeit prüfen, ob die Bücher fortlaufend, vollständig sowie formell und sachlich richtig geführt werden; sie kann ferner alle Umstände feststellen, die für die Erhebung von Abgaben von Bedeutung sind (Buch- und Betriebsprüfung).
  2. Absatz 2Auf Prüfungen, die nur den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen, finden die Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und die §§ 149 und 150 keine Anwendung.

Schlagworte

Buchprüfung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043921

Alte Dokumentnummer

N3196117975S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P147/NOR12043921

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