Rechtssatz für 15Os74/89 (15Os75/89) 14...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096780

Geschäftszahl

15Os74/89 (15Os75/89); 14Os30/09g; 12Os16/13i (12Os17/13m, 12Os18/13h, 12Os19/13f, 12Os20/13b); 11Os2/15a (11Os3/15y, 11Os76/15h)

Entscheidungsdatum

11.08.2015

Norm

StPO §47 Aa
StPO §48
StPO §67 Abs4 Z1 B
StPO §67 Abs5 B
  1. StPO § 48 heute
  2. StPO § 48 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 48 gültig von 01.01.2015 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 48 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 48 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  6. StPO § 48 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 48 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997
  1. StPO § 67 heute
  2. StPO § 67 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StPO § 67 gültig von 01.06.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 67 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 67 heute
  2. StPO § 67 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StPO § 67 gültig von 01.06.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 67 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Es genügt für die Zuerkennung der verfahrensrechtlichen Stellung als Privatbeteiligter (und Subsidiarantragsteller), dass dieser schlüssig das Bestehen eines durch die Straftat entstandenen (nicht notwendigerweise vermögensrechtlichen) Anspruches behauptet, den er (nicht notwendig gegen den Beschuldigten selbst) seiner Art nach im Zivilrechtsweg (noch) geltend machen könnte; in Ansehung der Kausalität zwischen der (zu untersuchenden) Straftat und dem (der Privatbeteiligung zugrundeliegenden) Anspruch reicht es dabei aus, dass sich aus dem Vorbringen insoweit ein vernünftiger Zusammenhang ableiten lässt (SSt 55/77 = EvBl 1985/95 = ÖJZ-LSK 1985/32; SSt 36/6 = EvBl 1962/504 = RZ 1962,222; SSt 29/10; EvBl 1969/319; ÖJZ-LSK 1977/234 ua); die Anspruchsbehauptung ist in schlüssiger Weise zu substantiieren (Schnek, Der Adhäsionsprozess nach österreichischem Recht, S 36; EvBl 1957/395), sofern dieser Umstand nicht ohnedies bereits nach dem Stand der Erhebungen evident ist.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 74/89
    Entscheidungstext OGH 19.07.1989 15 Os 74/89
  • 14 Os 30/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 14 Os 30/09g
    Vgl; Beisatz: Verfügt das Opfer einer Straftat in Ansehung ihm aus dieser entstandener Schäden bereits über einen (rechtskräftigen zivilrechtlichen) Exekutionstitel, kann es sich dem Strafverfahren nicht mehr als Privatbeteiligter anschließen. (T1)
    Beisatz: Anschlusserklärung hätte - weil vom Exekutionstitel nicht gedeckte Schäden aus der Straftat weder schlüssig behauptet noch beziffert wurden - gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO als offensichtlich unberechtigt zurückgewiesen werden müssen. (T2)
  • 12 Os 16/13i
    Entscheidungstext OGH 04.07.2013 12 Os 16/13i
    Auch
  • 11 Os 2/15a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 11 Os 2/15a
    Auch; Beisatz: Nach dem Strafprozessreformgesetz 2004 kann Privatbeteiligter (§ 65 Z 2 StPO) nur sein, wer Opfer (§ 65 Z 1 StPO) ist (siehe RS0130256). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096780

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015

Dokumentnummer

JJR_19890719_OGH0002_0150OS00074_8900000_002

Rechtssatz für 11Os2/15a (11Os3/15y, ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130257

Geschäftszahl

11Os2/15a (11Os3/15y, 11Os76/15h)

Entscheidungsdatum

11.08.2015

Rechtssatz

Zur Erhebung einer Subsidiaranklage sind im Fall des Rücktritts der Staatsanwaltschaft außerhalb der Hauptverhandlung nur solche Opfer berechtigt, die bereits vor diesem Zeitpunkt erklärt haben, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 2/15a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 11 Os 2/15a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130257

Im RIS seit

12.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015

Dokumentnummer

JJR_20150811_OGH0002_0110OS00002_15A0000_002

Rechtssatz für 11Os2/15a (11Os3/15y, ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130258

Geschäftszahl

11Os2/15a (11Os3/15y, 11Os76/15h)

Entscheidungsdatum

11.08.2015

Norm

StPO §67
  1. StPO § 67 heute
  2. StPO § 67 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StPO § 67 gültig von 01.06.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 67 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Ein Beschluss auf „Zulassung“ einer Person als Privatbeteiligter ist als prozessleitende Verfügung (Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Fall StPO) weder selbstständig anfechtbar noch entfaltet er eine – unter der Bedingung im Wesentlichen gleichbleibender Umstände stehende – Sperrwirkung.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 2/15a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 11 Os 2/15a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130258

Im RIS seit

12.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015

Dokumentnummer

JJR_20150811_OGH0002_0110OS00002_15A0000_003

Rechtssatz für 12Os59/11k (12Os60/11g)...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0127124

Geschäftszahl

12Os59/11k (12Os60/11g); 11Os2/15a (11Os3/15y, 11Os76/15h); 15Os27/16h

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Norm

StPO §67 Abs4 Z1
  1. StPO § 67 heute
  2. StPO § 67 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StPO § 67 gültig von 01.06.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 67 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Offensichtlich unberechtigt iSd Paragraph 67, Absatz 4, Ziffer eins, StPO ist eine Anschlusserklärung, wenn schon nach ihrem Inhalt ein rechtliches Interesse des Opfers an der Privatbeteiligung nicht (mehr) gegeben ist, weil diese zu keinem Zuspruch im Strafverfahren führen kann.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 59/11k
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 12 Os 59/11k
  • 11 Os 2/15a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 11 Os 2/15a
    Beisatz: Hier: Zurückweisung schon mangels Opferstellung. (T1)
  • 15 Os 27/16h
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 15 Os 27/16h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127124

Im RIS seit

11.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Dokumentnummer

JJR_20110607_OGH0002_0120OS00059_11K0000_001

Rechtssatz für 14Os30/09g 14Os77/12y (1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0124921

Geschäftszahl

14Os30/09g; 14Os77/12y (14Os105/12s); 15Os91/13s (15Os92/13p, 15Os93/13k); 14Os97/14t; 15Os73/15x (15Os74/15v); 11Os2/15a (11Os3/15y, 11Os76/15h); 15Os115/15y; 13Os88/17s (13Os89/17p, 13Os90, 17k, 13Os91/17g, 13Os92/17d, 13Os93/17a); 1Ob183/17v

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Norm

StPO §67 Abs4 Z1 B
StPO §67 Abs5 B
  1. StPO § 67 heute
  2. StPO § 67 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StPO § 67 gültig von 01.06.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 67 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 67 heute
  2. StPO § 67 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StPO § 67 gültig von 01.06.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 67 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Aus Paragraph 67, Absatz 5, StPO kann eine - im Interesse der Verfahrensökonomie und der Vermeidung unnötiger Prozesskosten bestehende - Verpflichtung zu möglichst frühzeitiger Zurückweisung unzulässiger Privatbeteiligtenanschlüsse abgeleitet werden. Ein entsprechender Beschluss kann auch noch nach Schluss der Hauptverhandlung (Paragraph 257, StPO) gefasst und vom Betroffenen -in Ermangelung eines gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses vergleiche Paragraph 87, Absatz eins, StPO) - nunmehr generell mit Beschwerde bekämpft werden.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 30/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 14 Os 30/09g
    Beisatz: Hier: Die Anschlusserklärung hätte - weil vom Exekutionstitel nicht gedeckte Schäden aus der Straftat weder schlüssig behauptet noch beziffert wurden- gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO als offensichtlich unberechtigt zurückgewiesen werden müssen. (T1) Beisatz: Für eine unterschiedliche Behandlung jeweils von vornherein offensichtlich unberechtigter Anschlusserklärungen, die sich auf bereits (rechtskräftig) entschiedene zivilrechtliche Ansprüche einerseits oder auf Forderungen öffentlichrechtlicher Natur andererseits (vgl SSt 52/46, 13 Os 107, 108/01) stützen, besteht kein Grund (vgl WK-StPO Vor §§ 365 bis 379 Rz 33), zumal die Verweisung auf den Zivilrechtsweg gemäß § 366 Abs 2 StPO, die im Übrigen weder bindende Wirkung außerhalb des Adhäsionsprozesses entfaltet (EvBl 1964/378) noch eine Voraussetzung für die Geltendmachung der dem Privatbeteiligten im Strafverfahren entstandenen Kosten in einem späteren Zivilverfahren bildet (EvBl 1964/78), auf derartige Konstellationen nicht zugeschnitten ist (vgl ErläutRV 231 BlgNR 23. GP 21). (T2)
  • 14 Os 77/12y
    Entscheidungstext OGH 18.12.2012 14 Os 77/12y
    Vgl; Beisatz: Hier: Rückständige Beiträge vom Sozialversicherungsträger sind im Verwaltungsweg einzutreiben, wenn eine zur Vertretung einer juristischen Person berufene Person eine strafbare Handlung nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB verwirklicht. (T3)
  • 15 Os 91/13s
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 91/13s
    Vgl
  • 14 Os 97/14t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 14 Os 97/14t
    Auch; Beisatz: Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu, eine darauf gestützte Vertagung der Hauptverhandlung kommt nicht in Betracht. Zur Vermeidung von Rechtsschutzdefiziten kommen dem Betroffenen diesfalls bis zur Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses aber weiterhin die Rechte eines Privatbeteiligten zu, ihm ist daher das Urteil zuzustellen und er kann dagegen Rechtsmittel erheben, als wäre er auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Daraus folgt, dass das Berufungsgericht die Parteistellung des Privatbeteiligten zu prüfen und einen eigenständigen Ausspruch über dessen Ansprüche zu treffen hat. Eine zuvor erhobene Beschwerde ist hinfällig und eine darüber ergehende Entscheidung unwirksam. Hingegen entfaltet ein rechtskräftiger Zurückweisungsbeschluss Bindungswirkung. (T4)
  • 15 Os 73/15x
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 15 Os 73/15x
    Auch
  • 11 Os 2/15a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 11 Os 2/15a
    Aber; Beisatz: Ein Beschluss auf „Zulassung“ einer Person als Privatbeteiligter ist als prozessleitende Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO) weder selbstständig anfechtbar noch entfaltet er eine – unter der Bedingung im Wesentlichen gleichbleibender Umstände stehende – Sperrwirkung. (T5)
  • 15 Os 115/15y
    Entscheidungstext OGH 11.11.2015 15 Os 115/15y
    Auch; Beis wie T4
  • 13 Os 88/17s
    Entscheidungstext OGH 11.10.2017 13 Os 88/17s
    Auch
  • 1 Ob 183/17v
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 183/17v
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Derjenige der seinen Anschluss im Wege der Privatbeteiligung erklärt hat, ist nämlich als solcher mit allen damit verbundenen Rechten zu behandeln, solange im Strafverfahren keine (rechtskräftige) Zurückweisung erfolgt ist. (T6); Beisatz: Hier: Zur Verjährungsunterbrechung eines Privatbeteiligtenanschlusses. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124921

Im RIS seit

21.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018

Dokumentnummer

JJR_20090421_OGH0002_0140OS00030_09G0000_001

Rechtssatz für 14Os45/96 13Os107/01 (13...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095973

Geschäftszahl

14Os45/96; 13Os107/01 (13Os108/01); 13Os113/03; 15Os91/13s (15Os92/13p, 15Os93/13k); 15Os73/15x (15Os74/15v); 11Os2/15a (11Os3/15y, 11Os76/15h); 10Ob45/17s; 4Ob196/17b; 7Ob37/18v

Entscheidungsdatum

20.04.2018

Norm

StPO §47 A
StPO §67 Abs1
StPO §366 Abs2
StPO §369 Abs1
  1. StPO § 67 heute
  2. StPO § 67 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StPO § 67 gültig von 01.06.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 67 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 366 heute
  2. StPO § 366 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 366 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1978

Rechtssatz

Der durch eine strafbare Handlung der in Paragraph 47, StPO angeführten Art Verletzte kann dann Privatbeteiligter werden, wenn er in der Lage ist, gegen den Täter irgendeinen aus der strafbaren Tat hervorgegangenen privatrechtlichen Anspruch zu stellen. Es ist daher verfehlt, als Voraussetzung für den Anschlußprozeß nur einen solchen Eingriff in Privatrechte des Verletzten anzuerkennen, der das durch die in Betracht kommende Norm geschützte Rechtsgut selbst verletzt, mit anderen Worten: nur auf den tatbestandsrelevanten Schaden abzustellen. Es genügt vielmehr, daß die strafbare Handlung zur privatrechtlichen Schädigung des Verletzten überhaupt führte (hier: Kosten der Beseitigung der bei einem Treibstoffdiebstahl entstandenen Bodenverunreinigung).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 45/96
    Entscheidungstext OGH 07.05.1996 14 Os 45/96
  • 13 Os 107/01
    Entscheidungstext OGH 22.08.2001 13 Os 107/01
    Auch; Beisatz: Das Recht zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen als Privatbeteiligter (§ 47 StPO) setzt voraus, dass dem Antragsteller durch die Straftat ein Schaden erwachsen ist, der einen privatrechtlichen Anspruch begründet. Beruht der aus der Tat resultierende Anspruch dagegen auf öffentlichem Recht, ist dessen Geltendmachung durch Anschluss als Privatbeteiligter und damit auch der Zuspruch einer Entschädigung mittels Adhäsionserkenntnisses eines Strafgerichtes unzulässig. (T1)
  • 13 Os 113/03
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 13 Os 113/03
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der vom Arbeitsmarktservice (AMS) geltend gemachte Anspruch auf Rückersatz unberechtigt bezogener Arbeitslosenunterstützung und Pensionsvorschüsse (§23 AlVG) ist öffentlichrechtlicher Natur. (T2)
  • 15 Os 91/13s
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 91/13s
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 15 Os 73/15x
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 15 Os 73/15x
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Rückforderungsanspruch der IEF-Service GmbH für zu Unrecht bezogene Leistungen von Insolvenz-Entgelt (§ 9 IESG) ist öffentlicher Natur. (T3)
  • 11 Os 2/15a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 11 Os 2/15a
    Auch; Beisatz: Nach dem Strafprozessreformgesetz 2004 kann Privatbeteiligter (§ 65 Z 2 StPO) nur sein, wer Opfer (§ 65 Z 1 StPO) ist (siehe RS0130256) (T4)
  • 10 Ob 45/17s
    Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 Ob 45/17s
    Auch
  • 4 Ob 196/17b
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 196/17b
    Auch
  • 7 Ob 37/18v
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 37/18v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095973

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2018

Dokumentnummer

JJR_19960507_OGH0002_0140OS00045_9600000_001

Rechtssatz für 11Os2/15a (11Os3/15y, ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130256

Geschäftszahl

11Os2/15a (11Os3/15y, 11Os76/15h); 15Os82/17y (15Os83/17w, 15Os84/17t); 15Os123/19f

Entscheidungsdatum

04.12.2019

Norm

StPO §65 Z1
StPO §65 Z2
StPO §67 Abs1
StPO §67 Abs4
StPO §69 Abs1
StPO §371 Abs1
  1. StPO § 65 heute
  2. StPO § 65 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 65 gültig von 01.01.2010 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. StPO § 65 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 65 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 65 heute
  2. StPO § 65 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 65 gültig von 01.01.2010 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. StPO § 65 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 65 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 67 heute
  2. StPO § 67 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StPO § 67 gültig von 01.06.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 67 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 67 heute
  2. StPO § 67 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StPO § 67 gültig von 01.06.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 67 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 69 heute
  2. StPO § 69 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 69 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. StPO § 69 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 69 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Privatbeteiligter (Paragraph 65, Ziffer 2, StPO) kann nur sein, wer Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) ist. Paragraphen 69, Absatz eins, 371, Absatz eins, StPO regeln zwar, welche Arten von (aus der Tat abgeleiteten) zivilrechtlichen Ansprüchen ein Privatbeteiligter im Strafverfahren geltend machen kann. Voraussetzung für die Privatbeteiligung selbst bleibt aber stets, dass die betreffende Person durch „eine“ (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c, StPO), nämlich „die“ (Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz StPO) den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat einen Schaden oder eine Beeinträchtigung in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern erlitten haben könnte (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c, StPO), dessen Ersatz oder für die Entschädigung begehrt wird (Paragraphen 65, Ziffer 2, 67, Absatz eins, erster Satz StPO).  Selbst ein aus der Tat abgeleiteter (Leistungs-, Feststellungs- oder Rechtsgestaltungs-)Anspruch (Paragraph 69, Absatz eins, erster Satz StPO) könnte daher im Adhäsionsverfahren nicht erhoben werden, wenn der Betreffende nicht (im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) durch die Tat geschädigt oder beeinträchtigt worden sein kann.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 2/15a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 11 Os 2/15a
    Beisatz: Das Bestehen einer Opferstellung ist im Hauptverfahren danach zu beurteilen, ob die betreffende Person – nach Lage der Akten – durch die den Gegenstand der Anklage bildende Tat (also die Tat im prozessualem Sinn) einen Schaden erlitten hat oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein kann. (T1)
  • 15 Os 82/17y
    Entscheidungstext OGH 23.08.2017 15 Os 82/17y
    Auch; Beisatz: Aufwendungen des Geschädigten für die ihm zur zweckentsprechenden Geltendmachung seiner Ansprüche entstandenen Kosten sind kein durch die Tat entstandener Schaden. (T2)
  • 15 Os 123/19f
    Entscheidungstext OGH 04.12.2019 15 Os 123/19f
    Beisatz: Privatbeteiligter kann nur sein, wer Opfer der Straftat im Sinne des § 65 Z 1 StPO ist, nicht aber dessen aus einem zivilrechtlichen Rechtsgeschäft berechtigter Zessionar. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130256

Im RIS seit

12.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020

Dokumentnummer

JJR_20150811_OGH0002_0110OS00002_15A0000_001

Rechtssatz für 5Os257/57; Os418/27; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096819

Geschäftszahl

5Os257/57; Os418/27; 13Os129/89; 14Os30/09g; 11Os2/15a (11Os3/15y; 11Os76/15h); 15Os82/17y (15Os83/17w; 15Os84/17t); 12Os108/23h

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Norm

StPO §47 Ab
StPO §48
StPO §67 Abs4 Z1 B
StPO §67 Abs5 B
StPO §281 Abs1 Z9 b
StPO §369
  1. StPO § 48 heute
  2. StPO § 48 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 48 gültig von 01.01.2015 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 48 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 48 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  6. StPO § 48 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 48 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997
  1. StPO § 67 heute
  2. StPO § 67 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StPO § 67 gültig von 01.06.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 67 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 67 heute
  2. StPO § 67 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StPO § 67 gültig von 01.06.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 67 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Hat der Privatbeteiligte und spätere Subsidiärankläger bereits bei Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten gegen diesen einen Exekutionstitel für einen Betrag, der an Höhe die im Strafverfahren erfasste Schadenssumme übersteigt, dann war er als Privatbeteiligter nicht zuzulassen. Die spätere Subsidiaranklage wurde daher von einer nicht zur Erhebung der Anklage berechtigten Person erhoben.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 257/57
    Entscheidungstext OGH 27.06.1957 5 Os 257/57
    Veröff: EvBl 1957/312 S 471 = SSt XXVIII/52 = JBl 1957 H23,625
  • Os 418/27
    Entscheidungstext OGH 13.05.1927 Os 418/27
    Vgl auch; Veröff: SSt VII/53
  • 13 Os 129/89
    Entscheidungstext OGH 12.10.1989 13 Os 129/89
    Vgl auch; Beisatz: Der Gläubiger ist jedoch dann als Privatbeteiligter zuzulassen, wenn er zwar über einen Exekutionstitel verfügt, aber einen höheren, durch diesen nicht gedeckten Schaden behauptet (SSt 5/28, 28/52 mit Beziehung auf die mögliche Nachpfändung eines gemäß § 331 EO gepfändeten Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung). (T1) Veröff: SSt 60/69
  • 14 Os 30/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 14 Os 30/09g
    Vgl; Beisatz: Verfügt das Opfer einer Straftat in Ansehung ihm aus dieser entstandener Schäden bereits über einen (rechtskräftigen zivilrechtlichen) Exekutionstitel, kann es sich dem Strafverfahren nicht mehr als Privatbeteiligter anschließen. (T2); Beisatz: Die Anschlusserklärung hätte - weil vom Exekutionstitel nicht gedeckte Schäden aus der Straftat weder schlüssig behauptet noch beziffert wurden- gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO als offensichtlich unberechtigt zurückgewiesen werden müssen. (T3); Beisatz: Aus § 67 Abs 5 StPO kann eine - im Interesse der Verfahrensökonomie und der Vermeidung unnötiger Prozesskosten bestehende - Verpflichtung zu möglichst frühzeitiger Zurückweisung unzulässiger Privatbeteiligtenanschlüsse abgeleitet werden, deren Unterlassung von der Generalprokuratur jedoch nicht aufgegriffen wurde (vgl SSt 52/46). Da dem Gesetz eine Einschränkung dieses Vorgehens auf ein bestimmtes Verfahrensstadium jedoch nicht zu entnehmen ist, kann ein entsprechender Beschluss auch noch nach Schluss der Hauptverhandlung (§ 257 StPO) gefasst und vom Betroffenen - in Ermangelung eines gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses (vgl § 87 Abs 1 StPO) - nunmehr generell (zur alten Rechtslage hingegen: SSt 55/77) mit Beschwerde bekämpft werden. (T4)
  • 11 Os 2/15a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 11 Os 2/15a
    Auch
  • 15 Os 82/17y
    Entscheidungstext OGH 23.08.2017 15 Os 82/17y
    Beis wie T2
  • 12 Os 108/23h
    Entscheidungstext OGH 23.11.2023 12 Os 108/23h
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0096819

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19570627_OGH0002_0050OS00257_5700000_001

Rechtssatz für 13Os150/09x; 14Os48/12h; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0125707

Geschäftszahl

13Os150/09x; 14Os48/12h; 15Os89/13x; 14Os123/14s; 14Os97/14t; 11Os2/15a (11Os3/15y; 11Os76/15h); 11Os51/16h; 26Ds11/18v; 14Os58/19i; 12Os20/24v

Entscheidungsdatum

21.03.2024

Norm

GRBG §1 Abs1
StPO §35 B
StPO §226 Abs1
StPO §229 Abs2
StPO §238 Abs1
  1. StPO § 35 heute
  2. StPO § 35 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  3. StPO § 35 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 35 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  5. StPO § 35 gültig von 01.03.1997 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 35 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 35 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 229 heute
  2. StPO § 229 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 229 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  4. StPO § 229 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die in Paragraph 238, Absatz eins, StPO angesprochene Verfügung ist prozessleitender Natur und demnach kein Beschluss im Sinn des Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall StPO.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 150/09x
    Entscheidungstext OGH 04.03.2010 13 Os 150/09x
  • 14 Os 48/12h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 14 Os 48/12h
    Vgl; Beisatz: Die in §§ 226 Abs 1, 229 Abs 2 und 238 Abs 1 StPO angesprochenen Verfügungen sind allesamt ‑ ungeachtet ihrer gesetzlichen Bezeichnung als „Beschluss“ ‑ prozessleitender Natur und solcherart als prozessleitende Verfügungen grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. (T1)
    Beisatz: Da die gegenständliche ‑ mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK verbundene ‑ Anordnung der Vorsitzenden auf Vorführung des Angeklagten demnach kein Beschluss, sondern eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung (vgl § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO) ist, steht dem Angeklagten kein Instanzenzug offen (§ 1 Abs 1 GRBG), vielmehr unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. (T2)
  • 15 Os 89/13x
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 89/13x
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Vertagung der Berufungsverhandlung. (T3)
  • 14 Os 123/14s
    Entscheidungstext OGH 01.12.2014 14 Os 123/14s
    Vgl; Beisatz: Die Verhängung einer Beugehaft in der Hauptverhandlung ist prozessleitender Natur und somit als prozessleitende Verfügung nicht selbständig anfechtbar. Für Zeugen kann zudem aus der (ungeachtet § 87 StPO vom Gesetzgeber mittels Neuregelung [BGBl I 2007/93] geschaffenen) expliziten Ausnahmeregelung des § 243 Abs 1 StPO geschlossen werden, dass ihnen in allen anderen Belangen in der Hauptverhandlung kein Beschwerderecht zukommt.
    Gegen eine in der Hauptverhandlung erfolgte – mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK verbundene – Verhängung von Beugehaft (§§ 154 Abs 2 iVm § 248 Abs 1 erster Satz, § 93 Abs 2 und Abs 4 StPO) steht dem Betroffenen demnach kein Instanzenzug offen (§ 1 Abs 1 GRBG), vielmehr grundsätzlich unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. (T4)
  • 14 Os 97/14t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 14 Os 97/14t
    Auch; Beisatz: Gegen die Zurückweisung eines Privatbeteiligtenanschlusses steht dem Betroffenen dagegen Beschwerde zu. (T5)
  • 11 Os 2/15a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 11 Os 2/15a
    Auch; Beisatz: Hier: „Zulassung“ eines Privatbeteiligtenanschlusses. (T6)
  • 11 Os 51/16h
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 11 Os 51/16h
    Beis wie T1
  • 26 Ds 11/18v
    Entscheidungstext OGH 13.03.2019 26 Ds 11/18v
    Beisatz: Bei einer in der Verhandlung mit Senatsbeschluss (vgl § 36 Abs 3 DSt) erfolgten Bestellung und Beauftragung eines Sachverständigen (vgl § 36 Abs 4 iVm § 27 Abs 2 zweiter Satz DSt) handelt es sich um eine – nicht abgesondert anfechtbare (§ 58 DSt; vgl auch § 238 Abs 3 StPO) – Verfügung prozessleitender Natur und um keinen abgesondert mit Beschwerde bekämpfbaren Beschluss im Sinn des § 46 DSt. (T7)
  • 14 Os 58/19i
    Entscheidungstext OGH 03.09.2019 14 Os 58/19i
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 12 Os 20/24v
    Entscheidungstext OGH 21.03.2024 12 Os 20/24v
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125707

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024

Dokumentnummer

JJR_20100304_OGH0002_0130OS00150_09X0000_002

Rechtssatz für 14Os123/08g (14Os124/08d; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0124396

Geschäftszahl

14Os123/08g (14Os124/08d; 14Os125/08a; 14Os126/08y); 12Os104/14g (12Os105/14d); 11Os132/14t (11Os133/14i); 11Os2/15a (11Os3/15y; 11Os76/15h); 13Ns80/23b; 12Os150/24m (12Os151/24h; 12Os152/24f; 12Os153/24b; 12Os154/24z; 12Os155/24x); 13Ns75/25w

Entscheidungsdatum

07.01.2026

Rechtssatz

Der Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage vor der Hauptverhandlung gemäß Paragraphen 227, Absatz eins, 447, StPO aF bewirkte in den Fällen, in denen - wie hier - kein Privatbeteiligtenanschluss vorlag, eo ipso die Beendigung des Verfahrens und entfaltete daher schon als solcher Sperrwirkung. Die Einstellungsverfügung des Richters (Paragraph 227, Absatz eins, 447, StPO aF) war bloß deklarativer Natur. Jede weitere Verfolgungshandlung in der gleichen Sache ohne vorherige formelle Wiederaufnahme nach Paragraph 352, StPO verstößt demzufolge gegen den Anklagegrundsatz (Paragraph 4, StPO) sowie gegen das - verfassungsrechtlich in Artikel 4, des 7.ZPMRK verankerte - Verbot wiederholter Strafverfolgung des Paragraph 17, StPO.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 123/08g
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 14 Os 123/08g
  • 12 Os 104/14g
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 12 Os 104/14g
    Auch; Beisatz: Tritt die Staatsanwaltschaft von der Anklage vor der Hauptverhandlung gemäß § 227 Abs 1 StPO zurück, so bewirkt dies ‑ in den Fällen, in denen bis dahin kein Privatbeteiligtenanschluss vorliegt ‑ eo ipso die Beendigung des Verfahrens und entfaltet daher unabhängig von der bloß deklarativen Einstellung des Verfahrens durch das Gericht schon als solches Sperrwirkung. Dies gilt in Jugendstrafsachen auch im Fall eines Privatbeteiligtenanschlusses, weil gemäß § 44 Abs 2 JGG Privatbeteiligten die Rechte gemäß § 72 StPO nicht zustehen. (T1)
  • 11 Os 132/14t
    Entscheidungstext OGH 09.12.2014 11 Os 132/14t
    Auch; Beisatz: Im Sinne des Prinzips „ne bis in idem“ hat eine solcherart rechtswirksame Beendigung eines Strafverfahrens zur Folge, dass eine (neue oder weitere) Verfolgung desselben Beschuldigten ohne vorherige formelle Wiederaufnahme gemäß § 352 StPO wegen derselben Tat nicht mehr zulässig ist. (T2)
  • 11 Os 2/15a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 11 Os 2/15a
    Auch
  • 13 Ns 80/23b
    Entscheidungstext OGH 18.10.2023 13 Ns 80/23b
    vgl; Beisatz: Hier: Rücktrittserklärung des Privatanklägers vor der Hauptverhandlung. (T3)
  • 12 Os 150/24m
    Entscheidungstext OGH 04.03.2025 12 Os 150/24m
    vgl
  • 13 Ns 75/25w
    Entscheidungstext OGH 07.01.2026 13 Ns 75/25w
    vgl; Beisatz: Liegt in Bezug auf einen Anklagevorwurf kein Privatbeteiligtenanschluss vor, hat ein mit Blick auf eine diesbezügliche Rücktrittserklärung der Staatsanwaltschaft nach § 227 Abs 1 StPO (hier iVm § 447 StPO) ergangener Einstellungsbeschluss des Gerichts bloß deklarative Bedeutung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124396

Im RIS seit

04.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Dokumentnummer

JJR_20081104_OGH0002_0140OS00123_08G0000_001

Entscheidungstext 11Os2/15a (11Os3/15y, ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fundstelle

Jus‑Extra OGH-St 4986 = Jus‑Extra OGH-St 4987 = Jus‑Extra OGH-St 4988 = ZWF 2015/53 S 285 - ZWF 2015,285 = EvBl 2016/7 S 42 - EvBl 2016,42 = AnwBl 2016,122 = JSt‑LS OGH 2016/22 S 66 = JSt‑LS OGH 2016/23 S 66 = JSt‑LS OGH 2016/24 S 66 - JSt‑LS OGH 2016,66 = JBl 2016,472 (Lehner) = Ratz, AnwBl 2017,184 (Judikaturübersicht) = SSt 2015/40

Geschäftszahl

11Os2/15a (11Os3/15y, 11Os76/15h)

Entscheidungsdatum

11.08.2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zonsics als Schriftführer in der Strafsache gegen Georgy T***** wegen Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB, AZ 6 U 50/09w des Bezirksgerichts Mödling, über den Antrag des Angeklagten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO sowie über die von der Generalprokuratur gegen den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Beschwerdegericht vom 27. November 2014, AZ 14 Bl 21/14p (ON 248 der U-Akten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Prof. Dr. Aicher, des Vertreters der Subsidiarankläger Mag. Rami sowie der Verteidiger des Angeklagten Mag. Fux, Mag. Neulinger und Mag. Mitrofanova zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 6 U 50/09w des Bezirksgerichts Mödling verletzt der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. November 2014, AZ 14 Bl 21/14p (ON 248 der U-Akten), Paragraph 72, Absatz eins, StPO und Paragraph 67, Absatz 4, Ziffer eins, StPO.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und es wird in der Sache selbst der

Beschluss

gefasst:

Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.

Mit seinem Erneuerungsantrag wird Georgy T***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt erhob mit Strafantrag vom 18. Februar 2009 zur AZ 65 BAZ 121/09t beim Bezirksgericht Mödling Anklage gegen Georgy T***** wegen als Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB beurteilter Verhaltensweisen (ON 26). Danach habe der Angeklagte am 28. April 2008 in W***** dadurch, dass er die im Folgenden beschriebenen Dokumente durch seinen Vertreter Rechtsanwalt Dr. Gabriel L***** dem Lionel S***** als Vertreter der R***** AG und dem Mag. Hubert Sch***** als Vertreter der *****-B***** Holding Aktiengesellschaft (fortan: B***** Holding) vorweisen ließ, falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtsverhältnisses, nämlich zum Nachweis einer gültigen Kaufvereinbarung zwischen den Vertragsparteien, gebraucht, und zwar

(1) die Kopie des mit zumindest einer nachgemachten Unterschrift des Janusz K***** sowie mehreren nachgemachten Unterschriften des Mag. Hubert Sch***** und des Dkfm. Jan Ku***** (ergänze: als Vertreter der E***** AG - ON 2 Beilage ./2) versehenen Rahmenvertrags über einen angeblichen Verkauf des Einzelhandelsunternehmens „G*****“ vom 28. September 2007;

(2) eine Kopie des mit mehreren nachgemachten Unterschriften des Mag. Hubert Sch***** und des Dkfm. Jan Ku***** (ergänze: als Vertreter der B***** GmbH - ON 2 Beilage ./4) versehenen Kaufvertrags (Aktienkauf) über Anteile an dem Einzelhandelsunternehmen „G*****“ vom 18. Dezember 2007 (richtig: 27. Dezember 2007).

Dem daraufhin zur AZ 6 U 50/09w des Bezirksgerichts Mödling geführten Verfahren erklärte Peter D***** am 6. März 2009 sich als Privatbeteiligter anzuschließen. Er führte zur Begründung aus, sein wirtschaftlicher Ruf sei durch eine „Verleumdungsanzeige“ des Angeklagten (mit der Behauptung, er habe den in Anklagepunkt 1 genannten Vertrag „erstellt“ - vergleiche ON 237 S 5; ON 5 S 5) beeinträchtigt worden, und begehrte als Ersatz für eine dadurch eingetretene „massive Kreditschädigung“ pauschal 50.000 Euro (ON 29). Ergänzend brachte er in der Hauptverhandlung am 22. Mai 2012 vor, der Angeklagte beschuldige ihn, aus dem in Anklagepunkt 2 genannten Vertrag 3,5 Mio Euro erhalten zu haben. Seit Sommer 2008 konsultiere er „Anwälte“, um derlei „Angriffe“ des Angeklagten, der in mehreren Staaten Anzeigen gegen ihn eingebracht habe, abzuwehren (ON 111 S 3 f).

Am 3. April 2009 erklärte auch die B***** Holding, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte - mit einer Schadenersatzforderung im „symbolischen“ Betrag von 100.000 Euro - anzuschließen (ON 30).

Dazu erstattete sie das - später auch von den übrigen Subsidiaranklägern übernommene (ON 237 S 5; ON 238 S 6) - Vorbringen, der Angeklagte habe „gegenüber einer breiten Öffentlichkeit, gegenüber russischen Behörden“ und „gegenüber seinen Gläubigern behauptet“, dass „die Zahlungsschwierigkeiten seiner Unternehmen auf eine Vertragsverletzung“ der B***** Holding und der B***** GmbH (fortan: B*****) zurückzuführen seien, die „den in der gefälschten Urkunde verbrieften Vertrag nicht zuhalten“ würden. „Zur Abwehr dieser schwer geschäftsschädigenden Behauptungen“ seien sie zu Aufwendungen in Gestalt des Beauftragens diverser Rechtsanwälte „gezwungen“ gewesen (ON 30 S 5; ON 237 S 5; ON 238 S 6).

In der Hauptverhandlung am 22. Mai 2012 brachte die R***** I***** AG (fortan: R***** I*****) als Gesamtrechtsnachfolgerin der B***** Holding ergänzend vor, ein Schaden sei insbesondere dadurch entstanden, dass infolge (anderweitiger) „Verwendung der gefälschten Verträge“ ihre umfassende Rechtsverteidigung in Russland und Österreich notwendig gewesen sei. Dies vor allem deshalb, weil das britische Unternehmen A*****, dem die in der Vertragsurkunde verbrieften Forderungen als Sicherheit abgetreten worden seien, diese Ansprüche der B***** Holding gegenüber außergerichtlich geltend gemacht habe (ON 111 S 2 f).

Nachdem sich der Angeklagte gegen die Zulassung der R***** I***** und des Peter D***** als Privatbeteiligte ausgesprochen hatte, fasste das Bezirksgericht Mödling in der Hauptverhandlung am 22. Mai 2012 einen Beschluss auf „Zulassung der Privatbeteiligtenanschlüsse“ mit dem Beisatz, „die Voraussetzungen nach Paragraph 69, Absatz eins, StPO liegen vor“ (ON 111 S 4).

Am 3. September 2013 trat die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt - außerhalb der Hauptverhandlung - gemäß Paragraph 227, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 447, StPO in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO von der Anklage (endgültig) zurück (ON 1 S 2c).

Davon verständigte das Bezirksgericht Mödling mit Note vom 16. September 2013 Peter D***** und R***** I***** (ON 1 S 2c verso; ON 232). Am 16. Oktober 2013 erklärten sowohl die beiden Genannten als auch B*****, gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO die Anklage als Subsidiarankläger aufrecht zu erhalten (ON 237, 238). B***** erklärte dazu (erstmals), sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen, weil sie in dem „gefälschten Aktienkaufvertrag“ als Käuferin aufscheine (ON 238). Zugleich beantragten R***** I***** und B***** die Feststellung der „Unechtheit der gefälschten Urkunden“ mit der Behauptung, daran ein rechtliches Interesse zu haben (ON 238).

Mit Beschluss vom 6. März 2014 wies das Bezirksgericht Mödling die bezeichneten Erklärungen, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen, und alle Subsidiaranklagen zurück. Begründend führte es zusammengefasst aus, seit dem in der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2012 gefassten Beschluss habe sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt geändert. Die Anschlusserklärungen stellten sich als offensichtlich unberechtigt dar, weil die geltend gemachten Leistungsansprüche nicht aus der Straftat abgeleitet werden könnten. In Ansehung der Feststellungsbegehren verneinte es ein hinreichendes Feststellungsinteresse (ON 242).

Den dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerden des Peter D***** (ON 243), der R***** I***** und der B***** (ON 244) gab das Landesgericht Wiener Neustadt mit Beschluss vom 27. November 2014 Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Bezirksgericht Mödling die „Weiterführung“ des Strafverfahrens auf. Zusammengefasst begründete das Beschwerdegericht seine Entscheidung damit, die von den Subsidiaranklägern geltend gemachten Forderungen beträfen „mittelbare“ Schäden, welche nach Paragraph 1330, ABGB ersatzfähig seien. Zudem bejahte es die Zulässigkeit beider Feststellungsbegehren (ON 248).

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht, steht der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. November 2014, GZ 14 Bl 21/14p-4 (ON 248 der U-Akten), mit dem Gesetz nicht in Einklang:

Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO sind (ausschließlich) Privatbeteiligte berechtigt, die Anklage als Subsidiarankläger aufrecht zu erhalten, wenn die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurücktritt. Zum Subsidiarankläger wird der Privatbeteiligte durch die Erklärung, die Anklage aufrecht zu erhalten; das Opfer hat zuvor überdies zu erklären, am Verfahren als Privatbeteiligter mitzuwirken.

Nach Absatz 3, leg cit hat, wenn - soweit hier von Belang - die Staatsanwaltschaft außerhalb der Hauptverhandlung von der Anklage zurücktritt, das Gericht den Privatbeteiligten zu verständigen, der seine Erklärung binnen einem Monat abgeben kann. Sofern er dies nicht tut, wird angenommen, dass er die Verfolgung nicht aufrecht halte. In diesem Fall ist das Verfahren mit (anfechtbarem: Paragraphen 67, Absatz 6, Ziffer 3, 87, Absatz eins, StPO; vergleiche Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO 140 f) Beschluss einzustellen.

1. In Fällen, in denen bis dahin kein Privatbeteiligtenanschluss vorliegt, bewirkt der Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage außerhalb der Hauptverhandlung gemäß Paragraphen 227, Absatz eins, 447, StPO dagegen eo ipso die Beendigung des Verfahrens. Der Beschluss auf dessen Einstellung gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO hat dann nur deklarative Bedeutung (RIS-Justiz RS0124396; Danek, WK-StPO Paragraph 227, Rz 1); eine Fortsetzung des Verfahrens ist nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 352, Absatz eins, StPO möglich vergleiche Fabrizy, StPO12 Paragraph 352, Rz 1).

Subsidiaranklage aufgrund eines Privatbeteiligtenanschlusses zu erheben, der nicht schon vor dem nach Paragraph 227, Absatz eins, StPO erfolgten Anklagerücktritt erklärt wurde, kommt somit aus systematischen Überlegungen nicht in Betracht (wie hier, jedoch auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung nach Paragraph 227, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO abstellend Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO 141; aA wohl Korn/Zöchbauer, WK-StPO Paragraph 72, Rz 6). Selbst wenn man aus Paragraph 72, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO die Zulässigkeit ableiten wollte, Subsidiaranklage aufgrund eines erst nach dem Anklagerücktritt erklärten Privatbeteiligtenanschlusses zu erheben, könnte dies nur auf die Fälle des Paragraph 72, Absatz 2, StPO (Anklagerücktritt in der Hauptverhandlung - vergleiche dazu Paragraph 67, Absatz 3, zweiter Satz StPO) beschränkt sein. Paragraph 72, Absatz 3, erster Satz StPO setzt dagegen voraus, dass bereits ein Privatbeteiligtenanschluss (der betreffenden Person) erfolgt ist.

Die mit ihrem (erstmalig nach dem Anklagerücktritt erfolgten) Anschluss als Privatbeteiligte verbundene Erklärung der B*****, die Anklage als Subsidiaranklägerin aufrecht zu erhalten, war daher - unabhängig von der Frage, ob ihre Privatbeteiligung an sich zulässig gewesen wäre (dazu unten Punkt 4.) - schon aus diesem Grund unzulässig.

2. Die - zur Subsidiaranklage berechtigende -, Stellung eines Privatbeteiligten entsteht durch Erklärung (Paragraph 67, Absatz 2, erster Satz StPO). Eine solche Erklärung ist - nach Einbringen der Anklage vom Gericht (Paragraph 67, Absatz 5, StPO) - in den Fällen des Paragraph 67, Absatz 4, Ziffer eins, bis 3 StPO zurückzuweisen.

Die Zurückweisung kann während des gesamten Strafverfahrens erfolgen. Ein entsprechender Beschluss kann vom die Privatbeteiligung Anstrebenden mit Beschwerde bekämpft werden und entfaltet im Fall seiner Rechtskraft und bei unveränderter Sachlage Bindungswirkung (14 Os 30/09g, 14 Os 97/14t; RIS-Justiz RS0124921 [bes T4], RS0125707 [T5] - anders noch die Judikatur zur Rechtslage vor dem Strafprozessreformgesetz 2004: SSt 55/77; RIS-Justiz RS0097019 [Beschluss über die Zulässigkeit des Privatbeteiligtenanschlusses unanfechtbar und der materiellen Rechtskraft nicht fähig]).

Eine formelle Zulassung einer Person als Privatbeteiligter dagegen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Bis zur Rechtskraft einer allfälligen Zurückweisung ist eine Person, die sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anzuschließen erklärt hat vergleiche Paragraph 67, Absatz 2, StPO), vielmehr (ohnedies) als ein solcher zu behandeln (14 Os 97/14t = RIS-Justiz RS0124921 [T4]).

Kommt es - etwa aufgrund gegensätzlicher Anträge in der Hauptverhandlung (Paragraph 238, Absatz eins,, Absatz 2, StPO) - dennoch zu einer ausdrücklichen „Zulassung“ eines Privatbeteiligten durch das Gericht, ist diese ihrem Wesen nach (Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 280 -, 296 a, Rz 5) nicht als Beschluss im Sinn des ersten, sondern als prozessleitende Verfügung im Sinn des zweiten Falls des Paragraph 35, Absatz 2, StPO anzusehen vergleiche RIS-Justiz RS0125707; anders, weil zwischen beschlussförmiger Zulassung und Zurückweisung insoweit nicht differenzierend aber Spenling, WK-StPO Vor Paragraphen 366 -, 379, Rz 58; Korn/Zöchbauer, WK-StPO Paragraph 67, Rz 16). Sie ist damit weder selbständig anfechtbar (RIS-Justiz RS0125707 [T1]) noch entfaltet sie eine - unter der Bedingung im Wesentlichen gleichbleibender tatsächlicher Umstände stehende -, Sperrwirkung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 303).

Bereits deshalb stand der in der Hauptverhandlung am 22. Mai 2012 gefasste Beschluss auf „Zulassung“ des Peter D***** und der R***** I***** als Privatbeteiligte einer neuerlichen Entscheidung über deren Parteistellung nicht entgegen.

3. War jemand schon nicht berechtigt, als Privatbeteiligter einzuschreiten, und wäre seine darauf abzielende Erklärung demnach zurückzuweisen gewesen, würde die spätere Subsidiaranklage von einer nicht dazu berechtigten Person erhoben (RIS-Justiz RS0096819).

Zu Recht entschied daher das Bezirksgericht Mödling nach Einbringen der Subsidiaranklagen - zur Überprüfung der Zulässigkeit deren Erhebung - auch (teils neuerlich, teils erstmals) über die Privatbeteiligtenstellung aller Subsidiarankläger.

4. Privatbeteiligter (Paragraph 65, Ziffer 2, StPO) kann nur sein, wer Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) ist. Beides setzt - soweit hier von Bedeutung - die Möglichkeit einer Schädigung oder sonstigen Beeinträchtigung von strafrechtlich geschützten Rechtsgütern der betreffenden Person durch „eine“ (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c, StPO), nämlich „die“ (Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz StPO) den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat voraus. Zwar ist damit nicht nur der „tatbestandsrelevante Schaden“, also die aus der Verletzung des von einer in Betracht kommenden Strafnorm unmittelbar geschützten Rechtsguts resultierende Beeinträchtigung, gemeint (RIS-Justiz RS0095973). Der (mögliche oder behauptete) Schaden muss jedoch aus einer solchen strafbaren Handlung und dem ihr zugrunde liegenden - im Hauptverfahren als Tat im prozessualen Sinn durch die Anklage definierten (Ratz in WK2 StGB Vor Paragraphen 28 -, 31, Rz 20; Birklbauer/Mayrhofer, WK-StPO Vor Paragraphen 210 -, 215, Rz 2, 19) - historischen Geschehen ableitbar sein. Die Möglichkeit einer durch die Straftat nicht in ihren Rechten verletzten Person, aus der Tat Privatrechte abzuleiten, reicht ebenso wenig wie die Bedeutung der Straftat als Vorfrage für ein (späteres) Zivilverfahren (13 Os 99/12a; Spenling, WK-StPO Vor Paragraphen 366 -, 379, Rz 25 ff; Lohsing/Serini, Österreichisches Strafprozessrecht4, 172 warnen mit zeitloser Gültigkeit, das Institut der Subsidiaranklage nicht in eine persönliche Vexation des Beschuldigten ausarten zu lassen).

Die Erklärung, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen (Paragraph 67, Absatz 2, StPO; zum dabei notwendigen Vorbringen RIS-Justiz RS0096780; Spenling, WK-StPO Vor Paragraphen 366 -, 379, Rz 50), ist (ua) zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unberechtigt ist (Paragraph 67, Absatz 4, Ziffer eins, StPO); also in Fällen, in denen evident ist, dass die Privatbeteiligung selbst bei Zutreffen des dem Strafverfahren zugrunde liegenden Tatvorwurfs zu keinem Zuspruch im Adhäsionsverfahren führen könnte: Wenn schon die Opferstellung an sich vergleiche Kier, WK-StPO Paragraph 65, Rz 20) oder aber das (Fort-)Bestehen oder die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus durch die Tat erlittenen Schäden des Opfers gegen den Beschuldigten (Angeklagten) nach Lage der Akten klar zu verneinen ist vergleiche 12 Os 59/11k [12 Os 60/11g]; Spenling, WK-StPO Vor Paragraphen 366 -, 379, Rz 8, 54).

Vorliegend könnte, wie das Bezirksgericht Mödling in seinem Beschluss vom 6. März 2014 (ON 242) richtig erkannte, eine Opferstellung - und damit die grundsätzliche Zulässigkeit eines Anschlusses als Privatbeteiligter - nur aus solchen Rechtsgutsbeein-trächtigungen abgeleitet werden, die Georgy T***** durch die (richtig: Bestimmung des unvorsätzlich handelnden Dr. L***** zur) Vorlage von Ablichtungen der gefälschten Urkunden in den Räumlichkeiten der R***** AG in W***** am 28. April 2008 verursacht hätte.

Aus den hier maßgeblichen vergleiche Schroll, WK-StPO Paragraph 23, Rz 6a; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 6) Sachverhaltsannahmen im Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. November 2014 geht aber - entgegen der darin vertretenen Rechtsansicht - gerade nicht hervor, dass den Subsidiaranklägern (die behaupteten oder auch sonstige bereits eingetretene oder möglicherweise zukünftige) Schäden durch diese Tat entstanden sein könnten. Jene Handlungen des Angeklagten, aus denen sie ihre zivilrechtlichen Ansprüche ableiten wollen (Verleumdung und Rufschädigung durch öffentliche und gegenüber Dritten getätigte Äußerungen und - die Behauptung der Echtheit und Richtigkeit der betreffenden Urkunden implizierende - Erklärungen), liegen vielmehr außerhalb des unter Anklage gestellten Sachverhalts, sodass daraus entstandene (Vermögens-)Schäden (zu deren Ersetzbarkeit nach Paragraph 1295 und Paragraph 1330, Absatz eins,, Absatz 2, ABGB Spenling, WK-StPO Paragraph 369, Rz 19 ff und 43 mwN) - mangels kausalen Zusammenhangs - keine Opferstellung in diesem Strafverfahren begründen können.

Hinzugefügt sei, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts (BS 8) - „mittelbare“ Schäden, die ohnedies nur in Ausnahmefällen überhaupt ersatzfähig sind (dazu Spenling, WK-StPO Paragraph 369, Rz 23), vorliegend gar nicht in Rede stehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, dürften sie - um insoweit haftungsbegründend zu sein - zwar außerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhangs (also des Schutzzwecks der verletzten Norm), nicht jedoch außerhalb des Kausalzusammenhangs liegen vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/19). Ein solcher aber kann den Feststellungen des Beschwerdegerichts keineswegs entnommen werden vergleiche BS 8: „durch die Vorlage ist [...] kein Schaden entstanden“).

Soweit das Beschwerdegericht ein rechtliches Interesse der R***** I***** und der B***** an den von diesen (erstmals in den Subsidiaranklagen) begehrten Feststellungen (zur Zulässigkeit auf die Feststellung der Echtheit oder Unechtheit von Urkunden gerichteter Klagebegehren vergleiche RIS-Justiz RS0038911, RS0038957) bejaht und daraus - mit Hinweis auf Paragraph 69, Absatz eins, StPO - ihre Stellung als Opfer ableitet (BS 11 f), unterliegt es einem Zirkelschluss. Die Möglichkeit des Bestehens eines Feststellungsanspruchs begründet nämlich keine Opferstellung, sondern diese ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Geltendmachung eines solchen im Adhäsionsverfahren:

Paragraphen 69, Absatz eins, 371, Absatz eins, StPO regeln zwar, welche Arten von (aus der Tat abgeleiteten) zivilrechtlichen Ansprüchen ein Privatbeteiligter im Strafverfahren geltend machen kann (zu Feststellungsansprüchen im Besonderen RIS-Justiz RS0125376; Spenling, WK-StPO Paragraph 371, Rz 1a). Voraussetzung für die Privatbeteiligung selbst bleibt aber stets, dass die betreffende Person - anders als hier die Subsidiarankläger - durch die Straftat einen Schaden oder eine Beeinträchtigung in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern erlitten haben könnte (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c, StPO), dessen Ersatz oder für die Entschädigung begehrt wird (Paragraphen 65, Ziffer 2, 67, Absatz eins, erster Satz StPO; vergleiche Kier, WK-StPO Paragraph 65, Rz 34, 36; Korn/Zöchbauer, WK-StPO Paragraph 67, Rz 4). Selbst ein aus der Tat abgeleiteter (Leistungs-, Feststellungs- oder Rechtsgestaltungs-)Anspruch (Paragraph 69, Absatz eins, erster Satz StPO) könnte daher im Adhäsionsverfahren nicht erhoben werden, wenn der Betreffende nicht (im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) durch die Tat geschädigt oder beeinträchtigt worden sein kann (missverständlich Kier, WK-StPO Paragraph 65, Rz 21, soweit er „Schaden“ begrifflich mit „durch die Tat möglicherweise erworbenen privatrechtlichen Ansprüchen“ gleichsetzt).

Erst recht sind Aufwendungen der Subsidiarankläger für ihre Vertretung im gegenständlichen Strafverfahren - ihrem Vorbringen (ON 244 S 9 verso; ON 245 S 5 f) zuwider - kein durch die Tat entstandener Schaden, der sie zu Opfern machen könnte. Entsprechender Kostenersatz (Paragraph 393, Absatz 4, StPO) hätte vielmehr die Zulässigkeit des Anschlusses als Privatbeteiligte - und überdies einen Schuldspruch des Angeklagten und einen Privatbeteiligtenzuspruch (RIS-Justiz RS0101257; RS0101348) - zur Vorbedingung (Lendl, WK-StPO Paragraph 393, Rz 32).

5. Aus dem (zu Punkt 4.) Dargelegten folgt, dass die Erklärungen der Subsidiarankläger, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen, schon mangels Opferstellung offenbar unberechtigt waren. Deshalb und weil die (frühere) „Zulassung“ des Peter D***** und der R***** I***** als Privatbeteiligte keine Bindungswirkung entfalten konnte (Punkt 2.), wurden diese Erklärungen und als Konsequenz daraus (Punkt 3.) auch die Subsidiaranklagen - jene der B***** überdies infolge Fehlens einer dem Anklagerücktritt vorangegangenen Anschlusserklärung (Punkt 1.) - zu Recht vom Bezirksgericht Mödling zurückgewiesen. Die dessen Beschluss kassierende Entscheidung des Landesgerichts Wiener Neustadt dagegen verletzt aus den genannten Gründen Paragraph 72, Absatz eins, StPO und Paragraph 67, Absatz 4, Ziffer eins, StPO.

Da sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wie im Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.

Ein Kostenausspruch hatte dabei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO zu unterbleiben vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 390, Rz 16 f; Paragraph 390 a, Rz 2, 4).

Der Angeklagte war mit seinem - unter anderem Verletzungen der Artikel 6, 7, Absatz eins und 10 MRK reklamierenden und dieses Ergebnis anstrebenden - Erneuerungsantrag (Paragraph 363 a, StPO per analogiam) darauf zu verweisen.

Textnummer

E112040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00002.15A.0811.000

Im RIS seit

18.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2018

Dokumentnummer

JJT_20150811_OGH0002_0110OS00002_15A0000_000