Zur Hauptverhandlung wird der Privatbeteiligte mit dem Beisatze geladen, daß im Falle seines Nichterscheinens die Verhandlung dennoch vor sich gehen werde und daß seine Anträge aus den Akten vorgelesen werden würden. Er kann an den Angeklagten, an Zeugen und Sachverständige Fragen stellen oder, um andere Bemerkungen zu machen, schon während der Verhandlung das Wort erhalten. Am Schlusse der Verhandlung erhält er unmittelbar, nachdem der Staatsanwalt seinen Schlußantrag gestellt und begründet hat, das Wort, um seine Ansprüche auszuführen und zu begründen und die Anträge zu stellen, über die er im Haupterkenntnisse mitentschieden haben will.