Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0095973

Entscheidungsdatum

07.05.1996

Geschäftszahl

14Os45/96; 13Os107/01 (13Os108/01); 13Os113/03; 15Os91/13s (15Os92/13p, 15Os93/13k); 15Os73/15x (15Os74/15v); 11Os2/15a (11Os3/15y, 11Os76/15h); 10Ob45/17s; 4Ob196/17b; 7Ob37/18v

Norm

StPO §47 A; StPO §67 Abs1; StPO §366 Abs2; StPO §369 Abs1

Rechtssatz

Der durch eine strafbare Handlung der in Paragraph 47, StPO angeführten Art Verletzte kann dann Privatbeteiligter werden, wenn er in der Lage ist, gegen den Täter irgendeinen aus der strafbaren Tat hervorgegangenen privatrechtlichen Anspruch zu stellen. Es ist daher verfehlt, als Voraussetzung für den Anschlußprozeß nur einen solchen Eingriff in Privatrechte des Verletzten anzuerkennen, der das durch die in Betracht kommende Norm geschützte Rechtsgut selbst verletzt, mit anderen Worten: nur auf den tatbestandsrelevanten Schaden abzustellen. Es genügt vielmehr, daß die strafbare Handlung zur privatrechtlichen Schädigung des Verletzten überhaupt führte (hier: Kosten der Beseitigung der bei einem Treibstoffdiebstahl entstandenen Bodenverunreinigung).

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-05-07 14 Os 45/96

TE OGH 2001-08-22 13 Os 107/01

Auch; Beisatz: Das Recht zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen als Privatbeteiligter (Paragraph 47, StPO) setzt voraus, dass dem Antragsteller durch die Straftat ein Schaden erwachsen ist, der einen privatrechtlichen Anspruch begründet. Beruht der aus der Tat resultierende Anspruch dagegen auf öffentlichem Recht, ist dessen Geltendmachung durch Anschluss als Privatbeteiligter und damit auch der Zuspruch einer Entschädigung mittels Adhäsionserkenntnisses eines Strafgerichtes unzulässig. (T1)

TE OGH 2003-09-24 13 Os 113/03

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der vom Arbeitsmarktservice (AMS) geltend gemachte Anspruch auf Rückersatz unberechtigt bezogener Arbeitslosenunterstützung und Pensionsvorschüsse (§23 AlVG) ist öffentlichrechtlicher Natur. (T2)

TE OGH 2013-08-21 15 Os 91/13s

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

TE OGH 2015-06-10 15 Os 73/15x

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Rückforderungsanspruch der IEF-Service GmbH für zu Unrecht bezogene Leistungen von Insolvenz-Entgelt (Paragraph 9, IESG) ist öffentlicher Natur. (T3)

TE OGH 2015-08-11 11 Os 2/15a

Auch; Beisatz: Nach dem Strafprozessreformgesetz 2004 kann Privatbeteiligter (Paragraph 65, Ziffer 2, StPO) nur sein, wer Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) ist (siehe RS0130256) (T4)

TE OGH 2017-11-14 10 Ob 45/17s

Auch

TE OGH 2017-11-21 4 Ob 196/17b

Auch

TE OGH 2018-04-20 7 Ob 37/18v

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095973