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Strafprozeßordnung 1975 § 65
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2009
§ 64 am 31.12.2009
§ 66 am 31.12.2009
Alle Fassungen
§ 65 heute
§ 65 gültig ab 01.06.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
§ 65 gültig von 01.01.2010 bis 31.05.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
§ 65 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
§ 65 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 19/2004
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 65
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
4. Hauptstück
Opfer und ihre Rechte
1. Abschnitt
Allgemeines
Definitionen
§ 65.
Paragraph 65,
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
Ziffer eins
„Opfer“
a.
Litera a
jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnte,
b.
Litera b
der Ehegatte, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren,
c.
Litera c
jede andere Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte,
2.
Ziffer 2
„Privatbeteiligter“ jedes Opfer, das erklärt, sich am Verfahren zu beteiligen, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder die erlittene Beeinträchtigung zu begehren,
3.
Ziffer 3
„Privatankläger“ jede Person, die eine Anklage oder einen anderen Antrag auf Einleitung des Hauptverfahrens wegen einer nicht von Amts wegen zu verfolgenden Straftat bei Gericht einbringt (§ 71),
„Privatankläger“ jede Person, die eine Anklage oder einen anderen Antrag auf Einleitung des Hauptverfahrens wegen einer nicht von Amts wegen zu verfolgenden Straftat bei Gericht einbringt (Paragraph 71,),
4.
Ziffer 4
„Subsidiarankläger“ jeder Privatbeteiligte, der eine von der Staatsanwaltschaft zurückgezogene Anklage aufrecht hält.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40050524
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P65/NOR40050524
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