(2)Absatz 2,Als Verteidiger oder Vertreter bestellte Rechtsanwälte sind befugt, sich im Verfahren wegen der den Bezirksgerichten zur Bestrafung zugewiesenen strafbaren Handlungen durch in der Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragene Personen vertreten zu lassen.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 126)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 126,)