Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 35, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 35

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Form gerichtlicher Entscheidungen

Paragraph 35,
  1. Absatz einsMit Urteil entscheiden die Gerichte im Haupt- und Rechtsmittelverfahren über Schuld, Strafe und privatrechtliche Ansprüche, über ein Verfahrenshindernis oder eine fehlende Prozessvoraussetzung, über die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen, über selbstständige Anträge nach Paragraph 441,, über die im Paragraph 445, genannten vermögensrechtlichen Anordnungen und über ihre Unzuständigkeit nach den Paragraphen 261 und 488 Absatz 3, Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind Urteile nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu verkünden und auszufertigen.
  2. Absatz 2Im Übrigen entscheiden die Gerichte mit Beschluss (Paragraph 86,), soweit sie nicht bloß eine auf den Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtete Verfügung erlassen.

Schlagworte

Hauptverfahren

Im RIS seit

04.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40189432

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P35/NOR40189432