Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDie Staatsanwälte stellen ihre Anträge mündlich oder schriftlich. Über jeden Antrag muß eine richterliche Verfügung oder ein solcher Beschluß ergehen. In gleicher Weise geben sie über Anträge des Beschuldigten oder auf Anfragen des Gerichtes Erklärungen ab.
  2. Absatz 2Sie können der Beratung des Gerichtshofes beiwohnen, sofern sie nicht eine Entscheidung zum Gegenstande hat, die in der Hauptverhandlung oder bei dem über eine Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde angeordneten Gerichtstage zu fällen ist; sie haben jedoch kein Recht, bei der Abstimmung und Beschlußfassung anwesend zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030329

Alte Dokumentnummer

N2197523682S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P35/NOR12030329

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