Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 238

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 238

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 238,
  1. Absatz eins,Wenn im Laufe einer Hauptverhandlung über einzelne Punkte des Verfahrens von den Parteien entgegengesetzte Anträge gestellt werden oder wenn der Vorsitzende dem unbestrittenen Antrag einer Partei nicht stattzugeben findet, so entscheidet über solche Zwischenfragen der Gerichtshof sofort, ohne daß ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel dagegen zulässig ist.
  2. Absatz 2,Die Entscheidungsgründe müssen jederzeit verkündet und im Protokoll ersichtlich gemacht werden.

Schlagworte

Zwischenerkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030544

Alte Dokumentnummer

N2197523897S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P238/NOR12030544

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