Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Privatbeteiligung

Paragraph 67,
  1. Absatz einsOpfer haben das Recht, den Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zu begehren. Das Ausmaß des Schadens oder der Beeinträchtigung ist von Amts wegen festzustellen, soweit dies auf Grund der Ergebnisse des Strafverfahrens oder weiterer einfacher Erhebungen möglich ist. Wird für die Beurteilung einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung ein Sachverständiger bestellt, so ist ihm auch die Feststellung der Schmerzperioden aufzutragen.
  2. Absatz 2Opfer werden durch Erklärung zu Privatbeteiligten. In der Erklärung haben sie, soweit dies nicht offensichtlich ist, ihre Berechtigung, am Verfahren mitzuwirken, und ihre Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigung zu begründen.
  3. Absatz 3Eine Erklärung nach Absatz 2, ist bei der Kriminalpolizei oder bei der Staatsanwaltschaft, nach Einbringen der Anklage beim Gericht einzubringen. Sie muss längstens bis zum Schluss des Beweisverfahrens abgegeben werden; bis dahin ist auch die Höhe des Schadenersatzes oder der Entschädigung zu beziffern. Die Erklärung kann jederzeit zurückgezogen werden.
  4. Absatz 4Eine Erklärung ist zurückzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie offensichtlich unberechtigt ist,
    2. Ziffer 2
      sie verspätet abgegeben wurde (Absatz 3,) oder
    3. Ziffer 3
      die Höhe des Schadenersatzes oder der Entschädigung nicht rechtzeitig beziffert wurde.
  5. Absatz 5Die Zurückweisung einer Erklärung nach Absatz 4, obliegt der Staatsanwaltschaft, nach Einbringen der Anklage dem Gericht.
  6. Absatz 6Privatbeteiligte haben über die Rechte der Opfer (Paragraph 66,) hinaus das Recht,
    1. Ziffer eins
      die Aufnahme von Beweisen nach Paragraph 55, zu beantragen,
    2. Ziffer 2
      die Anklage nach Paragraph 72, aufrechtzuerhalten, wenn die Staatsanwaltschaft von ihr zurücktritt,
    3. Ziffer 3
      Beschwerde gegen die gerichtliche Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 87, zu erheben,
    4. Ziffer 4
      zur Hauptverhandlung geladen zu werden und Gelegenheit zu erhalten, nach dem Schlussantrag der Staatsanwaltschaft ihre Ansprüche auszuführen und zu begründen.
    5. Ziffer 5
      Berufung wegen ihrer privatrechtlichen Ansprüche nach Paragraph 366, zu erheben.
  7. Absatz 7Privatbeteiligten ist – soweit ihnen nicht juristische Prozessbegleitung zu gewähren ist (Paragraph 66, Absatz 2,) – Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, soweit die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Vermeidung eines nachfolgenden Zivilverfahrens erforderlich ist, und sie außerstande sind, die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige anzusehen, den die Person für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Für die Beigebung und Bestellung eines solchen Vertreters gelten die Bestimmungen der Paragraph 61, Absatz 4,, Paragraph 62, Absatz eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 63, Absatz eins, sinngemäß.

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40202484

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P67/NOR40202484

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