OGH
RS0130258
11.08.2015
11Os2/15a (11Os3/15y, 11Os76/15h)
StPO §67
Ein Beschluss auf „Zulassung“ einer Person als Privatbeteiligter ist als prozessleitende Verfügung (Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Fall StPO) weder selbstständig anfechtbar noch entfaltet er eine – unter der Bedingung im Wesentlichen gleichbleibender Umstände stehende – Sperrwirkung.
TE OGH 2015-08-11 11 Os 2/15a
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130258