Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Form gerichtlicher Entscheidungen

Paragraph 35,
  1. Absatz einsMit Urteil entscheiden die Gerichte im Haupt- und Rechtsmittelverfahren über Schuld, Strafe und privatrechtliche Ansprüche, über ein Verfahrenshindernis oder eine fehlende Prozessvoraussetzung, über die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen, über selbstständige Anträge nach Paragraph 441,, über die im Paragraph 445, genannten vermögensrechtlichen Anordnungen und über ihre Unzuständigkeit nach den Paragraphen 261 und 488 Ziffer 6, Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind Urteile nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu verkünden und auszufertigen.
  2. Absatz 2Im Übrigen entscheiden die Gerichte mit Beschluss (Paragraph 86,), soweit sie nicht bloß eine auf den Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtete Verfügung erlassen.

Schlagworte

Hauptverfahren

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050494

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P35/NOR40050494

Navigation im Suchergebnis