Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 229

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 229

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 229,
  1. Absatz eins,Die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung darf von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten des Verfahrens oder eines Opfers ausgeschlossen werden:
    1. Ziffer eins
      wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit;
    2. Ziffer 2
      vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches eines Angeklagten, Opfers, Zeugen oder Dritten;
    3. Ziffer 3
      zum Schutz der Identität eines Zeugen oder eines Dritten aus den in Paragraph 162, angeführten Gründen.
  2. Absatz 2,Über einen Ausschluss gemäß Absatz eins, entscheidet das Schöffengericht in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss. Der Ausschluss kann das gesamte Verfahren oder einen Teil dessen umfassen, insoweit dies bei Überwiegen der schutzwürdigen Interessen (Absatz eins,) geboten ist.
  3. Absatz 3,Ein Beschluss gemäß Absatz 2, ist samt Gründen in öffentlicher Sitzung zu verkünden; gegen ihn steht ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel nicht zu.
  4. Absatz 4,Die Verkündung des Urteils (Paragraphen 259, 260,) hat stets in öffentlicher Sitzung zu erfolgen.

Schlagworte

Lebensbereich

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40092959

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P229/NOR40092959

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