Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch IV. Amtshandlungen nicht zuständiger Gerichte

Paragraph 65, Alle, auch die nicht zuständigen Strafgerichte, in deren Bezirke sich Spuren eines Verbrechens oder Vergehens finden, sind, wenn Gefahr im Verzug ist, berechtigt und verpflichtet, die Handlungen vorzunehmen, die zur Erhebung des Tatbestandes oder zur Festhaltung eines Beschuldigten dienen können. Sie müssen jedoch die zuständigen Gerichte oder Staatsanwälte davon alsbald in Kenntnis setzen und ihnen die aufgenommenen Protokolle übersenden.

Schlagworte

Unzuständigkeit

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030363

Alte Dokumentnummer

N2197523716S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P65/NOR12030363

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