Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 238

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 238

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 238,
  1. Absatz eins,Über Beweisanträge (Paragraph 55, Absatz eins und 2), die in der Hauptverhandlung gestellt werden, entscheidet das Schöffengericht mit Beschluss (Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 116, Absatz 4, Geo), soweit ihnen der Vorsitzende (Paragraph 254,) nicht Folge zu geben gedenkt.
  2. Absatz 2,Nach Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn von den Beteiligten des Verfahrens in der Hauptverhandlung sonst gegensätzliche Anträge gestellt werden oder der Vorsitzende einem unbestrittenen Antrag eines Beteiligten nicht Folge zu geben gedenkt.
  3. Absatz 3,Der Beschluss ist samt seinen Entscheidungsgründen sofort, jedenfalls jedoch vor Schluss der Verhandlung mündlich zu verkünden. Den Beteiligten steht ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel gegen ihn nicht zu (Paragraph 86, Absatz 3,).

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40092967

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P238/NOR40092967

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