(1)Absatz eins,Über Beweisanträge (§ 55 Abs. 1 und 2), die in der Hauptverhandlung gestellt werden, entscheidet das Schöffengericht mit Beschluss (§ 40 Abs. 2 und § 116 Abs. 4 Geo), soweit ihnen der Vorsitzende (§ 254) nicht Folge zu geben gedenkt.Über Beweisanträge (Paragraph 55, Absatz eins und 2), die in der Hauptverhandlung gestellt werden, entscheidet das Schöffengericht mit Beschluss (Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 116, Absatz 4, Geo), soweit ihnen der Vorsitzende (Paragraph 254,) nicht Folge zu geben gedenkt.